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Was tun bei Überschuldung des Nachlasses

Ist eine Überschuldung des Nachlasses greifbar oder jedenfalls absehbar, stellt sich für den oder die Erben die Frage: Was muss ich, was müssen wir jetzt tun?

Den Kopf in den Sand zu stecken ist verboten. Zwar macht sich der Erbe wegen einer möglichen Insolvenzverschleppung nicht wie z. B. der Geschäftsführer einer GmbH oder Ltd. strafbar, wenn er die Insolvenzantragsfrist versäumt. Das ändert aber nichts daran, dass er den Gläubigern zivilrechtlich unbeschränkt haftet, und zwar nicht nur mit dem Nachlass, sondern mit seinem ganzen eigenen Vermögen.

Wenn sich also nach dem Erbfall die Gläubigeranfragen häufen, sollte man als Erbe nicht untätig bleiben, sondern ernsthaft über einen Insolvenzantrag nachdenken.

Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht stellen

Zuständig ist insoweit nicht das Nachlassgericht, sondern das Insolvenzgericht. Man sollte also entsprechende landesrechtliche Regelungen prüfen, die nicht die Zuständigkeit aller Amtsgerichte, sondern desjenigen Amtsgerichts, wo sich das Landgericht befindet, vorsehen können. Beim zuständigen Amtsgericht kann dann Insolvenzantrag gestellt werden. Dabei ist dasjenige Insolvenzgericht zuständig, wo der Erblasser zuletzt seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Das wird in der Regel dort sein, wo er gewohnt hat. War er wirtschaftlich selbständig tätig und lag der Schwerpunkt seiner Tätigkeit an einem anderen Ort, dann ist das Insolvenzgericht dort ausschließlich zuständig, bei einem Arzt also z. B. am Praxissitz und nicht am Wohnort.

Insolvenzgründe

Insolvenzgründe sind Zahlungsunfähigkeit (die fälligen Forderungen können nicht mehr bedient werden), Überschuldung (den Verbindlichkeiten steht kein entsprechendes Vermögen gegenüber) und für den Antrag der Schuldnerseite (Erben, Nachlassverwalter, -pfleger, Testamentsvollstrecker) auch drohende Zahlungsunfähigkeit (die Cash-Flow-Rechnung zeigt, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit besteht, sie aber praktisch unausweichlich ist).

Dabei kommt es nur auf die Liquidität des Nachlasses an, nicht auf die des Erben. Auch der reiche Erbe kann, darf und sollte Nachlassinsolvenzantrag stellen, wenn er einen „faulen“ Nachlass geerbt hat und sein übriges Vermögen vor dem Haftungsrisiko einer verspäteten Antragstellung schützen möchte.

Auch ein Nachlassgläubiger kann Nachlassinsolvenzantrag stellen, wenn seit der Annahme der Erbschaft noch keine zwei Jahre vergangen sind. Bei säumigen Erben kann der Antrag also gezielt dazu genutzt werden, Bewegung in die Sache zu bringen.

Erbe haftet zivilrechtlich für Insolvenzverschleppung

Der Erbe haftet nach § 1980 Abs. 1 S. 2 zivilrechtlich für eine Insolvenzverschleppung. Nach Abs. 2 S. 1 u. 2 haftet er schon für Fahrlässigkeit und ist fahrlässig auch schon das Unterlassen eines Aufgebots der Nachlassgläubiger. Wer also z.B. einen Geschäftsbetrieb mit unordentlicher Buchhaltung erbt und nicht den Weg des Nachlassaufgebots geht, bringt sich selbst praktisch automatisch in die Haftung, wenn der Nachlass die Verbindlichkeiten nicht decken sollte.

Der Erbe kann auch seine eigenen Ansprüche gegenüber dem Erblasser im Insolvenzverfahren geltend machen, z.B. Darlehensrückzahlung, denn mit dem Insolvenzverfahren werden die verschmolzenen Vermögensmassen von Erblasser und Erbe nach dem Erbfall wieder künstlich aufgetrennt und separiert.

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Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer bei Insolvenz nachrangig

Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer sind in der Insolvenz nachrangig und gehen ggf. leer aus. Wo nichts zu verteilen ist, können auch die Pflichtteilsansprüche nicht größer als Null sein und müssen Vermächtnisse ins Leere gehen, weil sie nicht erfüllt werden können.

Mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens treten die normalen Folgen einer Insolvenzeröffnung ein: Der Erbe ist nicht mehr verwaltungs-, verfügungs- und prozess-führungsbefugt, dies ist nun der Insolvenzverwalter. Der Insolvenzvermerk wird in das Grundbuch eingetragen. Geschäfte des Erben über den Nachlass sind unwirksam. Ggf. werden auch Geschäfte vor Verfahrenseröffnung angefochten, ggf. sogar solche, die zeitlich vor dem Erbfall liegen.

Der Erbe kommt durch die Insolvenzeröffnung in den Genuss der Haftungsbeschränkung

Aber Vorsicht: Zum einen muss der Erbe den Nachlass vollständig herausgeben. Zum anderen kann der Insolvenzverwalter Schenkungen und andere beeinträchtigende Verfügungen, auch wenn sie zeitlich zurückliegen, anfechten, und so ggf. dem Erben auch etwas entziehen, was dieser lebzeitig erhalten hat und bereits sicher glaubte. Man muss sich also gut informieren und beraten lassen, ehe man einen Insolvenzverwalter mit ins Boot holt, sonst bereut man es ggf., weil die Haftung gegenüber den Gläubigern geringer ausgefallen wäre als der Schaden, der durch die Verfahrenskosten und die Anfechtung von Übertragungen zu Lebzeiten entsteht. Die Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) ist das „Paradies des Insolvenzverwalters“, weil er dadurch zum einen die Masse mehren, zum anderen aber als sich selbst beauftragender Rechtsanwalt durch Rückforderungsprozesse auch gut verdienen kann.

Daher gilt: Rechtzeitig, aber nicht vorschnell einen Nachlassinsolvenzantrag stellen.

In allen diesen Fällen sollten Sie auf erfahrene Experten setzen. Gehen Sie daher auf jeden Fall auf Nummer sicher 023433853114.