Reichweite des „gemeinsamen Todes“ im Testament

Das OLG München stellt klar, dass der in einem Testament festgelegte „gemeinsame Tod“ von Ehegatten auch ein Nacheinanderversterben umfassen kann (OLG München, Beschluss v. 13.08.2018 – 31 Wx 49/17)

Das Oberlandesgericht München hat sich kürzlich mit der Auslegung von Testamenten hinsichtlich des Wortlauts des „gemeinsames Todes“ auseinandergesetzt und bekräftigt, dass es bei der Testamentsauslegung auf den wirklichen Willen des Erblassers ankommt, ohne am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

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