Erbrecht Bochum – Höhe des Pflichtteils­anspruchs

Nicht jedes enterbte Familienmitglied ist pflichtteilsberechtigt. So normiert der Gesetzgeber den Kreis auf die Kinder des Erblassers. Nur wenn diese vorher verstorben sind, auf die Enkelkinder (oder weitere Kindeskinder) und ersatzweise auf die Eltern des Erblassers. Daneben hat auch der enterbte Ehegatte einen Pflichtteilsanspruch.

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs hängt davon ab, wie hoch die Quote des Pflichtteilsberechtigten gewesen wäre, hätte es kein Testament oder anderweitige letztwillige Verfügung gegeben, mit der er enterbt worden wäre. Hier wird daher auf die gesetzliche Erbquote abgestellt. Diese wird durch zwei geteilt und dann als Pflichtteilsquote bezeichnet.

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Beispiel:

Von Sohn S und Tochter T lebt nur noch der Vater. Dieser setzt mittels Testament seine Tochter T zur Alleinerbin ein. S wird in dem Testament gar nicht erwähnt.

Durch die Einsetzung von T als Alleinerbin ist S enterbt worden. S steht ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte dessen zu, was er als gesetzlicher Erbe erhalten würde. Als gesetzlicher Erbe wäre er Erbe zu 1/2 geworden, die andere Hälfte wäre von Gesetzes wegen der T zugesprochen worden. Die Pflichtteilsquote ist daher die Hälfte von 1/2, also 1/4. S hat daher einen Anspruch von einem Viertel oder 25 % des Nachlasswertes gegenüber der jetzt eingesetzten T als Erbin.

In der Praxis will der eingesetzte Erbe häufig nicht wahrhaben, dass er nicht alles aus dem Nachlass wirtschaftlich behalten darf, sondern trotz seiner Alleinerbenstellung etwas abgeben muss.

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