Beispiel:
Von Sohn S und Tochter T lebt nur noch der Vater. Dieser setzt mittels Testament seine Tochter T zur Alleinerbin ein. S wird in dem Testament gar nicht erwähnt.
Durch die Einsetzung von T als Alleinerbin ist S enterbt worden. S steht ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte dessen zu, was er als gesetzlicher Erbe erhalten würde. Als gesetzlicher Erbe wäre er Erbe zu 1/2 geworden, die andere Hälfte wäre von Gesetzes wegen der T zugesprochen worden. Die Pflichtteilsquote ist daher die Hälfte von 1/2, also 1/4. S hat daher einen Anspruch von einem Viertel oder 25 % des Nachlasswertes gegenüber der jetzt eingesetzten T als Erbin.
In der Praxis will der eingesetzte Erbe häufig nicht wahrhaben, dass er nicht alles aus dem Nachlass wirtschaftlich behalten darf, sondern trotz seiner Alleinerbenstellung etwas abgeben muss.