Hier finden Sie alle Informationen rund um das Thema Erben ohne Testament. Wir beantworten die wichtigsten Fragen und geben wertvolle Hinweise.
Überblick
Erben ohne Testament
In Deutschland gibt es immer einen oder mehrere Erben. Hat die verstorbene Person kein Testament hinterlassen, orientiert sich die Aufteilung der Erbschaft an der gesetzlichen Erbfolge.
Um Ihnen einen ersten Überblick zu verschaffen, haben wir die wichtigsten Fakten zur Erfolge hier für Sie aufgeführt. Bei Fragen zum Thema sollten Sie sich jedoch stets an einen Fachanwalt wenden. Gern stehen wir Ihnen hier zur Verfügung.
Inhaltsverzeichnis
Überblick
Gesetzliche Erbfolge
Annahme und Ausschlagung
Schulden im Nachlass
Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt die Hinterbliebenen bei der Erbaufteilung, geordnet nach Verwandtschaftsgraden.
Kinder stehen bei der Aufteilung des Erbes an erster Stelle
Hier wird eine Rangfolge gebildet, in der die Kinder als Erstes berücksichtigt werden. Sie sind sogenannte „Erben erster Ordnung“, die zu gleichen Teilen erben. Wenn das Kind des Verstorbenen ebenfalls schon tot ist, erhalten dessen Kinder, also die Enkel des Erblassers, den Anteil, den das verstorbene Kind sonst erhalten hätte.
Das sind z. B. die Eltern des Erblassers und deren Geschwister, Nichten oder Neffen. Die Eltern des Erblassers erben je zur Hälfte, insofern sie beide noch leben. Falls ein Elternteil gestorben ist, haben dessen Kinder Anspruch auf seine Erbhälfte. Existieren auch keine Kinder, bekommt der überlebende Elternteil das Erbe schließlich allein.
Es gibt zwar weitere Ordnungen. In den meisten Fällen spielt sich die Erbaufteilung aber innerhalb der genannten ersten Ordnungen ab. Denn als Erbe werden Sie nur berücksichtigt, wenn es keinen Verwandten aus einer näheren Ordnung gibt.
Sie werden sich nun vielleicht fragen, warum bis jetzt der Ehepartner noch nicht erwähnt wurde. Das liegt daran, dass der Ehepartner in der Erbfolge keine bevorzugte Stellung einnimmt. Sein Erbe hängt davon ab, wer mit ihm zusammen erbt. Ein Viertel des Nachlasses erbt der überlebende Ehegatte, wenn es weitere Erben „erster Ordnung“ gibt. Sollte kein Ehevertrag geschlossen worden sein, zählt der sogenannte „gesetzliche Güterstand“ der Zugewinngemeinschaft. Dann erhält der Ehegatte pauschal ein weiteres Viertel des Nachlasses. Es ist also keinesfalls so, dass der Ehegatte automatisch Alleinerbe wird. Wenn der Ehegatte zusammen mit „Erben zweiter Ordnung“ erbt, steht ihm die Hälfte des Nachlasses zu. Bei kinderlosen Ehepaaren beispielsweise wird das Vermögen zur Hälfte zwischen den Eltern und dem überlebenden Ehegatten aufgeteilt. Die Erbquote des Ehepartners hängt darüber hinaus davon ab, in welchem Güterstand dieser verheiratet war und wie viele Kinder er hat.
Annahme und Ausschlagung
Viele Erben wissen nicht, dass eine Erbschaft nicht angenommen werden muss. Vielmehr gilt eine Erbschaft als automatisch angenommen, wenn der Erbe nicht innerhalb von 6 Wochen das Erbe schriftlich ausschlägt. Das Gesetz sieht vor, dass im Moment des Todes der Erbe an die Stelle des verstorbenen Menschen tritt.
Eine Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Die Frist beginnt, sobald der Erbe erfahren hat, dass er Erbe ist. Eine Ausnahme gibt es allerdings. Wenn sich der Erbe (vorübergehend) oder der Erblasser (dauerhaft) zur Zeit des Erbfalles im Ausland aufgehalten haben, verlängert sich die Frist zur Ausschlagung auf sechs Monate.
Wichtig ist ebenfalls zu wissen, dass die Annahme der Erbschaft nur von voll geschäftsfähigen Personen erklärt werden kann. Minderjährige bedürfen hier einer Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht. Wurde die Annahme einer Erbschaft dann einmal erklärt, kann sie nicht mehr widerrufen werden.
Schulden im Nachlass
Was Sie wissen sollten
Erben ist nicht immer ein Gewinn. Mit dem Erbe können neben Vermögenswerten auch Schulden übertragen werden. Als Erbe sind Sie grundsätzlich mit Ihrem gesamten Vermögen für diese Nachlassverbindlichkeiten haftbar. Doch es gibt Möglichkeiten, das Risiko zu begrenzen.
1. Dreimonatseinrede
Nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft haben Erben ein dreimonatiges Fristrecht, in welchem sie sich über den Nachlass und potenzielle Schulden informieren können.
In dieser Zeit können Gläubiger ihre Forderungen nicht geltend machen, sodass Sie Zeit haben, den Nachlass zu überprüfen und sich gegen unerwartete Schulden zu schützen.
2. Nachlassinsolvenz
Sollte der Nachlass überschuldet sein, bietet die Nachlassinsolvenz eine Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu begrenzen. Bei diesem Verfahren werden die Schulden des Verstorbenen aus dessen Vermögen beglichen. Überschreiten die Schulden den Wert des Nachlasses, werden die Gläubiger anteilig befriedigt und der Erbe haftet nicht mit seinem persönlichen Vermögen.
Wenn Sie vor den Herausforderungen eines verschuldeten Erbes stehen, sind Sie bei uns in guten Händen. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Rechte und Möglichkeiten gründlich zu verstehen und sich effektiv abzusichern.
Erbe und jetzt?
Die nächsten Schritte auf einen Blick
Das Erbe tritt oft unerwartet in unser Leben, und es kann überfordernd sein, den richtigen Weg durch den Dschungel der Erbschaftsangelegenheiten zu finden. Das Erbrecht birgt viele Tücken. Wir stehen Ihnen als erfahrene Begleiter zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine umfassende Beratung.
Hier sind die zehn zeitlich logischen Schritte, die Sie nach dem Erbe in Betracht ziehen sollten:
Stellen Sie sicher, dass Sie offiziell über den Anfall der Erbschaft informiert wurden.
Sie benötigen diese, um bei verschiedenen Institutionen als Erbe aufzutreten.
Überprüfen Sie, ob ein Testament existiert und wo es hinterlegt ist.
Konsultieren Sie einen Fachanwalt für Erbrecht, um Ihre Rechte und Pflichten zu klären.
Erstellen Sie eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Verstorbenen.
Informieren Sie sich über mögliche Steuerpflichten und Fristen.
Bei Bedarf einen Erbschein beim zuständigen Amtsgericht beantragen.
Wertgegenstände und Immobilien absichern und ggf. versichern.
Übernehmen Sie laufende Verträge oder kündigen Sie diese, falls notwendig.
Unter Miterben das Erbe nach der gesetzlichen oder testamentarischen Regelung aufteilen. Dabei müssen auch Pflichtteilsansprüche berücksichtigt werden.
Als Erbe können Sie Ihre Erbenstellung durch einen Erbschein nachweisen. Um diesen zu beantragen, gibt es zwei verschiedene Wege. Entweder wenden Sie sich direkt an das Nachlassgericht oder Sie beauftragen einen Notar. In beiden Fällen müssen Sie zur Beantragung eine eidesstattliche Erklärung abgeben.
Eine weitere Nachweisform der Erbschaft ist das „Europäische Nachlasszeugnis“. Speziell bei Erbfällen im europäischen Ausland ist dieses empfehlenswert, da der in Deutschland übliche Erbschein im Ausland nicht immer anerkannt wird.
Das europäische Nachlasszeugnis gilt seit dem 17.08.2015 in allen EU-Staaten außer im Vereinigten Königreich, in Irland und Dänemark.
Bestattungsfragen:
Der Erbe trägt die Kosten der Bestattung, ist aber nicht zwangsläufig derjenige, der auch über die Bestattung bestimmt. Hier gilt nicht das Erbrecht. Für die Bestimmung der zuständigen Person werden „Totenfürsorge“ und „Bestattungspflicht“ herangezogen. Die Totenfürsorge bestimmt sich in erster Linie nach dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen. Ist der Wille des Verstorbenen nicht bekannt, so sind gewohnheitsrechtlich die nächsten Angehörigen berechtigt, diese Aufgabe zu übernehmen.
Eine übliche Rangfolge dabei lautet:
- Ehepartner
- Verwandte und Verschwägerte in ab- und aufsteigender Linie, dabei wiederum zuerst die Kinder und dann die Eltern
- Geschwister
- Kinder der Geschwister
Gibt es mehrere gleichrangige Totenfürsorgeberechtigte, müssen diese einstimmig entscheiden. Falls dies nicht möglich ist, muss das Zivilgericht angerufen werden. Die „Bestattungspflicht“ hingegen ist öffentlich-rechtlich. Wer diese Aufgabe wahrnehmen muss, bestimmen Bestattungsgesetze der Länder.
Meistens sind dies:
- Ehegatten
- Kinder
- Eltern
Findet sich kein Bestattungspflichtiger oder verweigert dieser seine Pflicht, wird erst einmal die öffentliche Hand tätig. Die Kosten holt sich die Behörde danach von der bestattungspflichtigen Person zurück. Sie kann vom Bestattungspflichtigen den Ersatz der Kosten für eine einfache, würdige und den örtlichen Verhältnissen entsprechende Bestattung fordern. Sollte der Bestattungspflichtige kein Erbe sein, kann er wiederum beim Erben Erstattung verlangen.
Ein Totenfürsorgeberechtigter bzw. Bestattungspflichtiger, der seine Pflicht selbst erfüllt, kann auch Kosten für ein mehr als nur „einfaches“ Begräbnis vom Erben fordern. Allerdings werden dem finanziellen Rahmen hier Grenzen gesetzt. Die Kosten müssen sich im Rahmen der
- sozialen und finanziellen Verhältnisse des Nachlasses und
- der Erben selbst und
- der Sitten und Gebräuche im Umfeld der verstorbenen Person befinden.
Der Erbe ist verpflichtet, die notwendigen und angemessenen Kosten zu ersetzen.
Praktische Hinweise
Sie sollten versuchen, so schnell wie möglich alle notwendigen Informationen zu bekommen. Gibt es kein Testament sind folgende Fragen zu beantworten:
Wer sind die Erben und wie sind die Verwandtschaftsverhältnisse?
Falls verheiratet, wurde ein Ehevertrag geschlossen?
Was umfasst der Nachlass? (Was gehörte der verstorbenen Person im Todeszeitpunkt?)
Wo ist der Erblasser gestorben? Falls er im Ausland verstorben ist, hielt er sich dort längere Zeit auf? Möglicherweise hatte er sogar dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, sodass ausländisches Erbrecht anwendbar ist.
Überdies sollten Sie so schnell wie möglich, einen Beratungstermin mit einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt vereinbaren.
Je mehr Informationen Sie diesem zur Verfügung stellen, umso besser kann Ihnen Ihr Rechtsbeistand helfen, fristgerecht zu entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen sollten.
Er kann Ihnen helfen, die für Ihren Fall wichtigen Feinheiten zu Fristbeginn und Fristablauf zu prüfen, die den entscheidenden Unterschied machen können.
Im Folgenden können Sie sich sowohl bei der Ausschlagung oder der weiteren Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bzw. Abwicklung der Nachlassangelegenheit unterstützen lassen.
Solange Sie noch nicht entschieden haben, ob Sie die Erbschaft antreten, empfehlen wir Ihnen: Treten Sie bis dahin noch nicht ausdrücklich als Erbe auf oder tun nichts, aus dem man schließen kann, dass Sie Erbe sind und bleiben wollen.
Typische Problemfelder
Existiert kein Testament, gibt es meistens mehrere Erben. Diese bilden eine sogenannte „Erbengemeinschaft“. Die Erbengemeinschaft entsteht automatisch kraft Gesetzes. Allen Erben gehört der gesamte Nachlass dann gemeinsam. Das hat zur Folge, dass niemand allein darüber bestimmen kann, was mit dem Erbe getan wird und wer welche Teile daraus bekommt. Häufig führt genau das zu Streitigkeiten und praktischen Problemen. Z. B. wenn man ein Bankkonto leeren oder einen Mietvertrag kündigen will oder wenn die Wohnungseinrichtung, Schmuck und persönliche Gegenstände aufzuteilen sind.
Viele Erben wissen nicht, dass ihnen nur 6 Wochen Zeit zur Ausschlagung der Erbschaft zur Verfügung stehen. Diese gelten ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Erbschaft. Wenn diese Frist versäumt wird, besteht die Möglichkeit die Erbschaft anzufechten. Hier gilt ebenfalls eine Frist von 6 Wochen. Diesmal ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie den Irrtum erkannt haben. Sowohl Anfechtung als auch Ausschlagung müssen direkt gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Dagegen kann sich eine endgültige Annahme auch schon vor Fristablauf vollziehen, ohne dass der Erbberechtigte, dies vielleicht beabsichtigt. Nämlich dann, wenn Sie sich offensichtlich so verhalten, wie jemand, der Erbe sein und bleiben will. Sonderfälle sieht das Gesetz vor, wenn jemand zur Anfechtung der Ausschlagung gezwungen wurde oder sich bei Abgabe in wesentlichen Dingen geirrt hat, die die Erbschaft betreffen. Hier müssen dem Gericht in einer bestimmten Frist und in bestimmter Form Gründe vorlegen.
Bestattungsfragen
Der Erbe muss die Kosten der Bestattung tragen. Allerdings ist der Erbe nicht automatisch derjenige, der über die Bestattung bestimmen darf. Hier gilt nicht das Erbrecht. Stattdessen kommen hier „Totenfürsorge“ und „Bestattungspflicht“ ins Spiel.
Die Totenfürsorge bestimmt sich in erster Linie nach dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen. Wurde niemand festgelegt, der die Totenfürsorge übernehmen soll, sind gewohnheitsrechtlich die nahen Angehörigen dazu berechtigt.
Die übliche Rangfolge dabei lautet:
- Ehepartner
- Verwandte und Verschwägerte in ab- und aufsteigender Linie (dabei wiederum zuerst die Kinder und dann die Eltern)
- Geschwiste
- Kinder der Geschwister. (Mehrere gleichrangige Totenfürsorgeberechtigte müssen grundsätzlich einstimmig entscheiden. Ist dies nicht möglich, muss das ein Zivilgericht angerufen werden)
Die „Bestattungspflicht“ wird im Gegensatz zur „Totenfürsorge“ per Gesetz der Länder geregelt. Meistens gilt hier folgenden Reihenfolge:
- Ehegatten
- Kinder
- Eltern
Findet sich kein Bestattungspflichtiger oder verweigert ein Bestattungspflichtiger seine Pflicht, wird die öffentliche Hand tätig. Die Kosten holt sich die Behörde danach von der bestattungspflichtigen Person zurück. Die Behörde kann die Kosten einer einfachen, würdigen, den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Bestattung vom Bestattungspflichtigen verlangen.
Falls die bestattungspflichtige Person selbst kein Erbe ist, kann sie bei den Erben Erstattung verlangen.
Der Totenfürsorgeberechtigte bzw. Bestattungspflichtige hingegen kann auch Kosten für ein mehr als nur „einfaches“ Begräbnis vom Erben fordern.
Diese müssen sich allerdings den folgenden Rahmen nicht übersteigen:
- die sozialen und finanziellen Verhältnisse des Nachlasses
- die sozialen und finanziellen Verhältnisse der Erben
- die Sitten und Gebräuche im Umfeld der verstorbenen Person