Wenn ein Testament bestimmte Angehörige des Erblassers benachteiligt oder gar nicht aufführt, kommt das Pflichtteilsrecht zum Einsatz. Was es damit auf sich hat, erklären wir hier.
Überblick
Pflichtteilsrecht
Das Pflichtteilsrecht ist ein zentrales Element des deutschen Erbrechts. Es stellt sicher, dass nahe Angehörige des Erblassers nicht vollständig von der Erbschaft ausgeschlossen werden können.
Das Recht auf den Pflichtteil gibt diesen Angehörigen die Möglichkeit, trotz testamentarischer Enterbung einen Mindestanspruch am Erbe geltend zu machen.
1. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Anspruchsberechtigt sind:
- Abkömmlinge des Erblassers (z.B. Kinder, Enkel)
- Ehegatten
- Eltern, sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind.
2. Wie wird der Pflichtteil berechnet?
Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Berechnung erfolgt basierend auf dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls.
- Tod des Erblassers: Auslöser für den Beginn der Fristen.
- Ermittlung des Nachlasswertes: Hierzu gehört die Bewertung des gesamten Vermögens und der Schulden des Erblassers.
Geltendmachung: Der Pflichtteilsanspruch muss innerhalb von 3 Jahren nach Kenntnis von Erbfall und Enterbung geltend gemacht werden.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch tritt dann ein, wenn der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen hat. Diese Schenkungen werden so behandelt, als wären sie noch Teil des Nachlasses, sodass sie bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden können. Diese Schenkungen werden dann abgeschmolzen mit 10% für jedes Jahr.
Schenkungen unter Vorbehalt eines Nießbrauchs bedeutet, dass der Erblasser sich das Recht vorbehält, weiterhin Nutzungen (z.B. Mieteinnahmen) aus dem verschenkten Gegenstand zu ziehen. Solche Schenkungen werden beim Pflichtteilsergänzungsanspruch nur anteilig berücksichtigt, abhängig vom Alter des Erblassers zum Zeitpunkt der Schenkung. Durch die Einräumung eines Nießbrauchs werden auch Schenkungen berücksichtigt, die vor mehr als 10 Jahren getätigt wurden.
Besonders relevant sind Schenkungen an den Ehegatten, da diese oft in engem familiären Kontext stattfinden. Schenkungen an den Ehegatten werden ebenfalls im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruches berücksichtigt, aber es gibt eine Ausnahme: Auch wenn die Schenkung mehr als 10 Jahre zurückliegt, scheidet sie nicht aus der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches aus, so dass alle Schenkungen berücksichtigt werden im Zeitfenster Datum Eheschließung bis Datum Tod.
Das Pflichtteilsrecht stellt sicher, dass nahe Angehörige nicht völlig enterbt werden können. Bei Fragen zu Ihrem individuellen Fall, insbesondere bei komplexen Schenkungskonstellationen, empfehlen wir dringend eine rechtliche Beratung durch unsere Kanzlei.
Bitte beachten Sie, dass dieser Überblick eine allgemeine Einführung in das Pflichtteilsrecht darstellt und nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es ist wichtig, sich bei konkreten erbrechtlichen Fragen an einen Fachanwalt zu wenden.
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Ein Fachanwalt für Erbrecht verfügt über spezialisierte Kenntnisse im Erbrecht und ist stets über aktuelle Rechtsprechungen informiert. Dies ermöglicht präzise und effiziente Lösungen. So ist die Unterscheidung von normalen Schenkungen und Anstandsschenkungen von fundamentaler Bedeutung für die Höhe Ihres Anspruchs.
Ein Pflichtteilfall kann kompliziert und emotional belastend sein. Ein Fachanwalt hat oft jahrelange Erfahrung in solchen Fällen und kann strategisch und einfühlsam agieren. Die Frage, ob man sich einigen soll und ggf. wann ist an dieser Stelle sicherlich geldwert.
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Typische Problemfelder
Typische Problemfelder im Pflichtteilsrecht – Ein Überblick
Das Pflichtteilsrecht stellt im Erbfall eine besondere Herausforderung dar. Trotz der klaren gesetzlichen Vorgaben können sich diverse Problemfelder ergeben:
Nachlassverzeichnis: Die genaue Erfassung und Dokumentation des Vermögens des Verstorbenen kann oft zu Unstimmigkeiten führen, besonders bei verborgenen oder vergessenen Vermögenswerten.
Bewertung des Nachlasses: Die korrekte Bewertung – sei es von Immobilien, Unternehmen oder Kunstwerken – ist oft umstritten und kann spezialisierte Expertise erfordern.
Vorschenkungen: Geschenke, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat, können unter Umständen auf den Pflichtteil angerechnet werden.
Pflegeleistungen: Hat der Erbe bereits zu Lebzeiten Pflegeleistungen oder Zuwendungen erhalten, wirft dies Fragen nach deren Berücksichtigung auf.
Pflichtteilsentziehung: Unter bestimmten Umständen kann der Pflichtteil entzogen werden, doch dies bedarf klarer Beweisführung und rechtlicher Expertise.
Verjährung: Pflichtteilsansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren – das rechtzeitige Handeln ist daher essentiell.
Oftmals erhält der Pflichtteilsberechtigte auf Nachfragen bei benannten Erben keine Reaktion. Dies ist nicht ungewöhnlich. Vielen Erben stecken den Kopf in den Sand und wollen sich nicht damit beschäftigen, wozu sie eigentlich gesetzlich verpflichtet sind. Das Gesetz sagt hier in § 2314 BGB, dass für den Pflichtteilsberechtigten ein Verzeichnis über den Nachlass erstellt werden muss.
Ist ein Nachlassverzeichnis dann einmal erstellt, kommt es hier häufig bereits über die Vollständigkeit und Detailliertheit der Angaben zum Streit. Einerseits besteht der Wunsch des Erben, sich möglichst wenig Arbeit zu machen, auf der anderen Seite das berechtigte Verlangen des Pflichtteilsberechtigten, konkrete Angaben über einzelne Nachlassgegenstände zu erhalten. Hier hat der Erbe die Verpflichtung, einzelne Nachlassgegenstände so hinreichend zu benennen, dass auch jemand Außenstehendes diesen Gegenstand bewerten kann. Beispielsweise ist eine einfache Angabe Pkw nicht ausreichend. Hier müssen weitere Angaben wie Fabrikat, Modell, Baujahr, Laufleistung sowie weitere sogenannte wertbildende Faktoren angegeben werden.
Darüber hinaus kann der Pflichtteilsberechtigte, nachdem er ein privat schriftliches Verzeichnis des Erben erhalten hat, zusätzlich ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen.
Der Notar wird durch den Erben ausgesucht. Die Kosten für seine Tätigkeit werden aus dem Nachlass bezahlt.
In der Praxis stellen wir hier häufig folgendes fest: Aufgrund der geringen gesetzlichen Vergütung tendieren einzelne Notare dazu, ihre Arbeit schneller zu erledigen, als dies die Sorgfalt zugunsten des Pflichtteilsberechtigten erforderlich machen würde. So muss der Notar z. B. die Kontoauszüge der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers durchsehen. Dies ist wichtig, damit Schenkungen des Erblassers gegenüber Dritten berücksichtigt werden.
Hat der Pflichtteilsberechtigte dann ein Nachlassverzeichnis erhalten, kann er dies mit eigenen Erkenntnissen und der eigenen Wahrnehmung abgleichen.
Familienfotos können etwa mit Angaben zu Schmuckstücken verglichen und auf eine Plausibilität überprüft werden. Außerdem kann der Notar zu weiteren Ermittlungen angehalten werden. Hier besteht für uns als Rechtsanwälte häufig die Möglichkeit, dem Notar besondere Umstände mitzuteilen, damit dieser unparteiisch weiter recherchieren kann.
In einem nächsten Schritt kann der Pflichtteilsberechtigte entscheiden, welche werthaltigen Gegenstände er durch einen Sachverständigen bewerten lässt. Dies empfiehlt sich, da der Pflichtteilsberechtigte nur Anspruch auf eine Auszahlung seines Anteils, nicht aber auf konkrete Gegenstände hat.
In der Praxis üblich sind daher Sachverständigengutachten über Immobilienbesitz, Firmenbeteiligungen, Pkw, Schmuck oder Kunstwerke.
Die Auswahl des Sachverständigen erfolgt durch den Erben. Die Kosten für den Sachverständigen werden aus dem Nachlass beglichen. Hier besteht zusätzlich die Möglichkeit eine Gegenexpertise durch unser Netzwerk von Sachverständigen einzuholen.
Besteht der begründete Verdacht, dass das Nachlassverzeichnis nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß ist, kann vom Erben die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auf Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses verlangt werden. Diese wird häufig im Rahmen eines Pflichtteilprozesses beantragt.
Nach Vorlage der Bewertungen wird schließlich der Wert des Nachlasses sichtbar. Aus ihm wiederum kann dann der Pflichtteilsanspruch errechnet werden, indem man die bereits ermittelte Pflichtteilsquote ansetzt.
Schenkungen
Um zu verhindern, dass der Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod des Erblassers einen Nachlass vorfindet, der bereits im Vorfeld durch Schenkungen ausgehöhlt wurde, schützt der Gesetzgeber den Pflichtteilsberechtigten über § 2325 BGB.
Im Rahmen dieser Vorschrift werden Schenkungen des Erblassers für die Berechnung des Pflichtteils herangezogen.
Allerdings gilt hier: Schenkungen, die der Erblasser getätigt hat, sind nach 10 Jahren pflichtteilsfest. Das bedeutet, dass der Enterbte daraus dann keinen wirtschaftlichen Wert mehr erzielen kann.
Mit jedem Jahr, das nach der Schenkung vergeht, soll der Pflichtteilsberechtigte immer weniger von der Schenkung als Ausgleich erhalten.
Ein Beispiel: Eine Schenkung im Jahr 2015 in Höhe von 100.000,00 € an die Tochter verringert sich jedes Jahr um 10 %. Stirbt der Vater nach vier Jahren, so werden 4 × 10 %, also 40 %, vom Wert der Schenkung abgezogen.
Die Berechnungsgrundlage für den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch des Sohnes ist dann nur noch 100.000,00 € – 40.000,00 €, also 60.000,00 €.
Von diesen 60.000,00 € würde der Sohn dann seine Pflichtteilsquote von ¼ erhalten. Dies 15.000,00 €. Stirbt der Vater erst nach 9 Jahren nach der Schenkung, so werden 90 %, also 90.000,00 €, vom Wert der Schenkung abgezogen, sodass nur noch ein Betrag von 10.000,00 € verbleibt, von dem der Pflichtteil errechnet wird. Bei 25 %, erhält er 2.500,00 € erhält.
Insofern ist es aus Sicht des Vaters wichtig, so früh wie möglich zu schenken. Je länger der Vater nach der Schenkung noch lebt, desto geringer fällt der Anspruch des Sohnes aus.
Eine Besonderheit gilt bei Schenkungen an den Ehegatten. Hier bestimmt der Gesetzgeber, dass die 10-Jahresfrist erst dann beginnt, wenn die Ehe geschieden oder anderweitig aufgelöst wird.
Darüber hinaus hat die Rechtsprechung bei Schenkungen mit Gegenleistungen, wie etwa der Einräumung eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechts, folgendes festgestellt: In diesen Fällen geht das wirtschaftliche Eigentum des Schenkenden auf den Beschenkten nicht über. Der Pflichtteil wird nicht zulasten des Pflichtteilsberechtigten reduziert.
Überträgt daher der Vater das Mehrfamilienhaus an seinen Tochter und vereinbart die Zahlung einer Miete im Sinne des Nießbrauchs, spielt es keine Rolle, wann die Übertragung des Mehrfamilienhauses stattgefunden hat. Nach Rechtsprechung des BGH ist das wirtschaftliche Eigentum beim Vater als Schenker verblieben. Deshalb findet eine jährliche Reduzierung um 10 % (Abschmelzung) nicht statt.
Anrechnung
Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst Schenkungen vom Erblasser erhalten, muss laut Gesetz, dieser Wert der Schenkungen vom Pflichtteilsanspruch des Berechtigten in Abzug gebracht werden. Voraussetzung dafür ist, dass dem Beschenkten gleichzeitig mit der Schenkung eine sogenannte Anrechnungsbestimmung mitgeteilt wurde. In der Praxis wird dies – meist im Falle von Grundstücksschenkungen – durch den einfachen Satz „Der Pflichtteilsberechtigte hat sich den Wert der Übertragung auf seinen Pflichtteil anrechnen zu lassen“ umgesetzt.
In jedem Fall führt jedoch eine Schenkung an den Pflichtteilsberechtigten zumindest zu einer Verrechnung des sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Es ist deshalb auch hier immer zu prüfen, ob der Pflichtteilsberechtigte selbst eine Schenkung erhalten hat.
Es kommt immer wieder vor, dass die Eltern unter erheblicher nervlicher und zeitlicher Inanspruchnahme durch die Kinder gepflegt werden. Hat der Erblasser mehrere Kinder und beteiligen sich nicht alle Kinder gleichermaßen an der Pflege, sieht das Gesetz einen Ausgleich zugunsten des Kindes vor, das die Eltern im Haushalt, Beruf oder Geschäft erheblich unterstützt hat.
Laut § 2057a BGB muss die Mitarbeit über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgen und zu einer Vermögensmehrung des Erblassers führen oder sein Vermögen erhalten. Hier kann Vermögenserhalt auch darin liegen, dass der Erblasser keine weiteren Kosten für Pflegepersonal aufwenden muss. Dies führt im Ergebnis dazu, dass der Abkömmling dafür sorgt, dass das Nachlassvermögen zumindest erhalten bleibt.
Würde nunmehr der Pflichtteilsanspruch ungefiltert geltend gemacht werden, so würde der Pflichtteilsberechtigte von den Pflegeleistungen seines Geschwisterteils wirtschaftlich profitieren. Dies wird weder vom Erblasser noch vom pflegenden Kind gewollt sein. Daher sind auch hier Pflichtteilsansprüche, um den Wert der Pflegeleistungen zu korrigieren. Dies sorgt in der Praxis für erhebliches Konfliktpotenzial. Schließlich hat der pflegende Abkömmling Umfang, Art und Weise sowie ggf. den Zeitraum der Mitarbeit oder Pflege im Rahmen eines Prozesses zu beweisen. Es ist deshalb ratsam, bereits während der Zeit der Mitarbeit oder Pflege ein Protokoll zu führen, aus dem diese Daten hervorgehen.
Entgegen landläufiger Meinung hat der Gesetzgeber für die Entziehung des Pflichtteils hohe Hürden gesetzt. So ist nicht ausreichend, wenn das Kind die Elternteile nicht mehr besucht oder jeglichen Kontakt abbricht.
Als Grundlage für eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 BGB gelten folgende Gründe:
– Das Kind trachtet dem Erblasser oder seinen nahen Angehörigen oder eine ähnlich nahestehende Person nach dem Leben oder plant oder begeht gegen eine solche Person ein Verbrechen oder vorsätzlich schweres Vergehen.
– Es verletzt böswillig die Unterhaltspflicht oder wird wegen einer Vorsatzstraftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr ohne Bewährung verurteilt
Zu beachten ist hier, dass nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Tatsachen, die den Entziehungsgrund rechtfertigen, hinreichend präzise bereits im Testament beschrieben werden müssen. Für einen Dritten sollte in verständlicher und nachvollziehbarerweise die Entziehung des Pflichtteils auf der Hand liegen. Unpräzise Formulierungen und Beschreibungen allgemeiner Natur werden dagegen nicht zur Pflichtteilsentziehung führen.
Die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten verjähren grundsätzlich nach 3 Jahren. Voraussetzung für das Eintreten der Verjährung ist aber sowohl die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Tod des Erblassers als auch die Kenntnis des Testaments oder Erbvertrag, das den Pflichtteilsberechtigten enterbt.
Insofern kann es der Fall sein, dass man bei Verzug ins Ausland erst viele Jahre später vom Ableben des Vaters oder der Mutter erfährt. Insofern sollte nicht kategorisch davon ausgegangen werden, keine Ansprüche mehr geltend machen zu können.
Nach der gängigen Regel beginnt die Verjährung bei einem Todesfall im Jahre 2019 mit Beginn des 01.01.2000. Nach Ablauf des 31.12.2022 wäre eine Geltendmachung mangels Verjährung nicht mehr erfolgversprechend.
In der Praxis ist es darüber hinaus üblich, dass man von der Gegenseite hier einen schriftlichen Verzicht erhält, wonach auf die Einrede [MS1] der Verjährung für einen bestimmten Zeitraum verzichtet wird. Dies führt dann dazu, dass kein zeitlicher Druck besteht, wenn man sich außergerichtlich einigen möchte.
Praktische Tipps
Dokumentieren Sie, sofern möglich, Schenkungen zu Lebzeiten, von denen Ihnen Ihre Eltern berichten.
Klären Sie im Rahmen der Schenkungen, ob diese nun auf den Pflichtteil anzurechnen sind oder nicht. Hier gilt es, eine klare Beweissituation zu schaffen.
Wenn Sie Ihre Eltern pflegen oder gepflegt haben, machen Sie sich Gedanken, wie eine entsprechende Dokumentation und Beweisführung aussehen kann. Hier bietet sich an, zu Lebzeiten der Eltern ein Pflegetagebuch zu führen und dieses gegebenenfalls zeitnah durch Eltern und der Dritte abzeichnen zu lassen.
Dokumentieren Sie werthaltige Gegenstände, die unter Umständen später in einem Nachlassverzeichnis nicht mehr auftauchen, wie etwa Bargeld, Goldmünzen oder Schmuck.
Schauen Sie sich das Nachlassverzeichnis mit Akribie an und vergleichen bei den Angaben zum Schmuck alte Familienfotos, in denen Vater oder Mutter Schmuckgegenstände getragen haben.
Vorteile der Beauftragung eines Fachanwalts für Erbrecht in einem Pflichtteilsverfahren für den Erben
Ein Pflichtteilsverfahren ist ein komplexer rechtlicher Prozess, bei dem Fehler teuer werden können. Die Beauftragung eines Fachanwalts für Erbrecht bringt für den Erben viele Vorteile mit sich:
Rechtliche Expertise: Der Fachanwalt kennt die spezifischen Gesetze, Vorschriften und Urteile im Erbrecht und kann Sie entsprechend beraten.
Vermeidung von Fehlern: Ohne anwaltliche Unterstützung können folgende Fehler passieren:
- Falsche Bewertung des Pflichtteils: Der Pflichtteil muss korrekt berechnet werden. Fehler können zu erheblichen finanziellen Verlusten führen.
- Fehlende Berücksichtigung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen: Der Erbe kann Übertragungen des Erblassers, die den Pflichtteil beeinflussen, übersehen.
- Fehler in der Kommunikation mit anderen Beteiligten: Unklare oder fehlerhafte Kommunikation kann die Situation verschärfen.
Strategische Beratung: Der Fachanwalt kann Ihnen helfen, die beste Strategie für Ihre spezifische Situation zu entwickeln.
Vertretung vor Gericht: Falls das Verfahren vor Gericht geht, vertritt der Fachanwalt Ihre Interessen professionell.
Zeit- und Stressersparnis: Der Fachanwalt übernimmt die Kommunikation, Verhandlungen und bürokratischen Aufgaben, sodass Sie sich auf andere wichtige Angelegenheiten konzentrieren können.
In einem Pflichtteilsverfahren ist die rechtliche Materie so komplex, dass auch kleine Fehler erhebliche negative Folgen haben können. Ein Fachanwalt für Erbrecht verfügt über das notwendige Wissen und die Erfahrung, um Sie durch den Prozess zu führen, Fehler zu vermeiden und Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten. Dies macht die Beauftragung eines solchen Experten zu einer sinnvollen Investition für den Erben.
Vorteile der Beauftragung eines Fachanwalts für Erbrecht in einem Pflichtteilsverfahren für den Pflichtteilsberechtigten
Der Umgang mit einem Pflichtteilsverfahren kann für den Pflichtteilsberechtigten eine überwältigende Aufgabe sein. Durch die Beauftragung eines Fachanwalts für Erbrecht lassen sich viele Vorteile erzielen:
Fachkundige Beratung: Der Fachanwalt versteht die komplexe Rechtslage rund um das Pflichtteilsrecht und bietet professionelle Unterstützung.
Vermeidung von Fehlern: Der Pflichtteilsberechtigte kann zahlreiche Fehler begehen, die seine Rechte gefährden, wie z.B.:
- Verpassen von Fristen: Das Versäumen gesetzlicher Fristen kann den Verlust des Pflichtteilsanspruchs zur Folge haben.
- Fehlerhafte Berechnung des Anspruchs: Ohne Fachkenntnis ist es leicht, sich in der komplizierten Berechnung des Pflichtteils zu irren.
- Missverständnisse bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen: Die fehlerhafte Einschätzung von Schenkungen oder Übertragungen kann den Anspruch reduzieren.
Rechtliche Vertretung: Der Anwalt vertritt den Pflichtteilsberechtigten vor Gericht und in Verhandlungen, wodurch die Chancen auf einen positiven Ausgang erhöht werden.
Strategische Planung: Die Zusammenarbeit mit einem Fachanwalt hilft, eine effektive Strategie für den individuellen Fall zu entwickeln.
Emotionale Entlastung: Der Verlust eines Angehörigen ist emotional belastend. Ein Fachanwalt kann den rechtlichen Stress abbauen und die Angelegenheit sachlich und professionell behandeln.
Kommunikation mit anderen Parteien: Der Fachanwalt übernimmt die Kommunikation mit Erben und anderen Parteien, um Missverständnisse und Konflikte zu minimieren.
Dokumentation und Nachweis: Die korrekte Sammlung und Präsentation von Dokumenten und Beweisen wird professionell gehandhabt.
Ein Fachanwalt für Erbrecht bringt dem Pflichtteilsberechtigten nicht nur Rechtskenntnisse und Erfahrung, sondern auch die Fähigkeit, Fehler zu vermeiden, die das Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsverfahren negativ beeinflussen könnten. Diese professionelle Unterstützung bietet Sicherheit und Optimierung der eigenen Rechtsposition in einem ohnehin emotional belastenden Moment.