Mehrere Erben

Gibt es mehrere Erben, so können sich zahlreiche Fragen und Probleme ergeben. Wie sich die Situation von rechtlicher Seite darstellt, erläutern wir hier.

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Überblick

Mehrere Erben

Überblick bei mehreren Erben – Gemeinschaftlich und doch individuell 

Das Erbrecht sieht vor, dass nicht nur eine Person, sondern auch mehrere Personen gemeinsam erben können. Tritt dieser Fall ein, spricht man von einer Erbengemeinschaft. Doch was bedeutet das konkret? 

Eine Erbengemeinschaft ist gleichzusetzen mit einer temporären „Schicksalsgemeinschaft“. Alle Erben besitzen zusammen den Nachlass und müssen gemeinschaftlich über ihn entscheiden. Das bringt Chancen, aber auch Herausforderungen mit sich: Einerseits können Synergien genutzt und das Erbe gemeinsam verwaltet werden, andererseits können Meinungsverschiedenheiten zu Komplikationen führen. 

Rechtlich gesehen ist jedes Mitglied der Erbengemeinschaft Miteigentümer des gesamten Nachlasses. Einzelne Entscheidungen bedürfen oft der Zustimmung aller Erben. 

Als Fachanwalt für Erbrecht begleite ich Sie durch die Komplexität der Erbengemeinschaft. Gemeinsam finden wir Lösungen, die den individuellen Interessen jedes Erben gerecht werden und dennoch den Zusammenhalt der Gemeinschaft bewahren. 

Die richtige Beratung ist entscheidend, um das Erbe harmonisch und rechtssicher zu regeln. 

Erbengemeinschaften kommen in Deutschland häufiger vor als Alleinerbschaften. Dies liegt daran, dass Erben in der gesetzlichen Erbfolge häufig gleichberechtigte Positionen haben.
Erbengemeinschaften stellen verschiedenste Herausforderungen an die Erben.
Die größte Herausforderung, die immer wieder Probleme bereitet, ist der Umstand, dass Erben in Erbengemeinschaften nicht allein über den Nachlass entscheiden dürfen.
Hier zählen nur einstimmige Verfügungen. Ausnahmen gelten lediglich für dringend notwendige Maßnahmen. Diese sogenannten Verwaltungsmaßnahmen können nach dem Mehrheitsprinzip in der Erbengemeinschaft beschlossen werden.
Im Allgemeinen geht der Gesetzgeber deshalb aufgrund dieser Herausforderungen davon aus, dass unter Erben ein großes Interesse besteht, Erbengemeinschaften schnell aufzulösen und den Nachlass aufzuteilen.

Solange die Erbengemeinschaft besteht, gehört allen Miterben der Nachlass gemeinsam. Die Erbquote bestimmt einerseits, wer bei Auflösung der Erbengemeinschaft mit welchem Anteil am Erlös beteiligt ist und wer andererseits in der Erbengemeinschaft welches Stimmrecht an der „Verwaltung“ hat.


Verfügen darf keiner allein. Das bedeutet, dass kein Miterbe Nachlassgegenstände allein aufteilen darf. Z.B. darf kein Erbe in der Erbengemeinschaft allein von einem Konto des Erblassers abheben oder aus einem wertvollen Besteck eine entsprechende Anzahl an Gedecken mitnehmen. Gleiches gilt, wenn z. B. ein Recht verkauft oder verschenkt wird oder wenn der Mietvertrag der verstorbenen Person gekündigt wird. Auch dann nicht, wenn der Wert lediglich seiner Erbquote entspricht.


Es würde sich sonst um eine „Verfügung“ handeln, die unzulässig ist. Das bedeutet, dass die Miterben sich grundsätzlich verständigen müssen, wenn sie sich um den Nachlass kümmern. Nur in Notfällen darf ein Miterbe allein handeln. Deckt z. B. ein Sturm das Dach des geerbten Hauses ab, dann darf auch ein Miterbe sofort allein den Dachdecker beauftragen, damit dieser zumindest eine Plane zur Abdichtung gegen den Regen darauflegt.

 

Die Kosten für diese notwendigen Tätigkeiten muss dann die Erbengemeinschaft tragen.
Nicht gestattet ist dem Miterben allerdings, bei dieser Gelegenheit gleich eine komplette Dachsanierung in Auftrag zu geben oder zu bestimmen, dass der Dachdecker eine bestimmte Schindel benutzen soll, um die Lücke endgültig zu schließen. Das Gesetz unterscheidet zwischen Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, der außerordentlichen Verwaltung und der Notverwaltung. Diese bringen jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Mitwirkungsrechte und –Mitwirkungsverpflichtungen der Miterben. Ordentliche Verwaltungsmaßnahmen werden von den Miterben mit Stimmenmehrheit nach Erbteilen, nicht nach Köpfen, getroffen. Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung sind zum Beispiel der Abschluss von Mietverträgen in einem Mietshaus, Kapitalanlageentscheidungen bis zur Auseinandersetzung oder die Begleichung von Nachlassschulden.


Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen haben prinzipiell einstimmig zu ergehen. Sie bezeichnen Maßnahmen, die für den Nachlass eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben.


Beispiele für außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen sind: Veräußerung des Nachlassgrundstücks, Umwandlung eines Gewerbes in ein Unternehmen einer anderen Branche, Umänderung der Erbengemeinschaft in eine gewerbliche Gesellschaft.


Notverwaltungsmaßnahmen kann ein Miterbe für die Erbengemeinschaft treffen, wenn Gefahr in Verzug ist und die übrigen Miterben nicht erreichbar sind. Beispielsweise sind die unaufschiebbare Beauftragung von Handwerkern bei einem Wasserrohrbruch oder Blitzeinschlag anerkannte Notverwaltungsmaßnahmen. Welche Handlung im Einzelfall mit welcher Mehrheit getroffen werden kann, beschäftigt die Fachanwälte von Jordan Fuhr Meyer und die Gerichte in einer Vielzahl von Fällen. Da das Thema insgesamt schwierig und auch unter Juristen hochumstritten ist, ist immer eine einvernehmliche Handhabung zur schnellen Abwicklung erstrebenswert. Andernfalls drohen Klagen der Miterben gegeneinander, z. B. auf Zustimmung zu Verträgen oder zu den Genehmigungen diverser Handlungen im Zusammenhang mit dem Nachlass.

Erben und jetzt?

Die nächsten Schritte auf einen Blick 

Das Erbe tritt oft unerwartet in unser Leben, und es kann überfordernd sein, den richtigen Weg durch den Dschungel der Erbschaftsangelegenheiten zu finden. Hier sind die zehn zeitlich logischen Schritte, die Sie nach dem Erbe in Betracht ziehen sollten: 

  1. Benachrichtigung über das Erbe: Stellen Sie sicher, dass Sie offiziell über den Anfall der Erbschaft informiert wurden. 
  2. Sterbeurkunde beschaffen: Sie benötigen diese, um bei verschiedenen Institutionen als Erbe aufzutreten. 
  3. Testament suchen: Überprüfen Sie, ob ein Testament existiert und wo es hinterlegt ist. 
  4. Rechtlichen Rat einholen: Konsultieren Sie einen Fachanwalt für Erbrecht, um Ihre Rechte und Pflichten zu klären. 
  5. Nachlassaufstellung: Erstellen Sie eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Verstorbenen. 
  6. Erbschaftssteuer klären: Informieren Sie sich über mögliche Steuerpflichten und Fristen. 
  7. Erbschein beantragen: Bei Bedarf einen Erbschein beim zuständigen Amtsgericht beantragen. 
  8. Nachlass sichern: Wertgegenstände und Immobilien absichern und ggf. versichern. 
  9. Schulden & Verpflichtungen: Übernehmen Sie laufende Verträge oder kündigen Sie diese, falls notwendig. 
  10. Verteilung des Erbes: Unter Miterben das Erbe nach der gesetzlichen oder testamentarischen Regelung aufteilen. Dabei müssen auch Pflichtteilsansprüche berücksichtigt werden. 

Das Erbrecht birgt viele Tücken. Wir stehen Ihnen als erfahrene Begleiter zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine umfassende Beratung. 

Gemeinschaftlicher Erbschein

Was Sie wissen sollten 

 Ein Erbschein dient als offizielles Dokument, um die Erbberechtigung einer Person oder mehrerer Personen zu bestätigen. Im Fall mehrerer Erben kann ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt werden. 

Der gemeinschaftliche Erbschein weist alle Miterben gemeinsam als Erben aus und gibt den Erbanteil jedes Einzelnen an. Dies kann insbesondere dann von Vorteil sein, wenn der Nachlass aus Immobilien oder Bankguthaben besteht, bei denen eine gemeinsame Verfügung der Erben notwendig ist.  

  • Klarheit: Er schafft Rechtssicherheit über die Erbverhältnisse und Anteile.

  • Einfache Handhabung: Ein gemeinschaftliches Dokument statt vieler Einzeldokumente.

 

Allerdings kann die Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheins auch nachteilig sein, wenn Meinungsverschiedenheiten zwischen den Miterben auftreten. Jeder Miterbe kann die Ausstellung und den Inhalt des Erbscheins anfechten.

Es ist ratsam, sich vor der Beantragung rechtlich beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass der gemeinschaftliche Erbschein der richtige Weg für Ihre Situation ist. Unsere Kanzlei hat jahrelange Erfahrung im Erbrecht und berät Sie gerne umfassend. Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen.

Erbauseinandersetzung

Erbauseinandersetzung in der Erbengemeinschaft: Ein Leitfaden 

Wenn mehrere Personen zu Erben eines Verstorbenen werden, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Innerhalb dieser Gemeinschaft können zahlreiche Fragen und Herausforderungen auftreten. Im Folgenden finden Sie eine umfassende Übersicht zu den zentralen Aspekten der Erbauseinandersetzung.

Hinweis: Das Erbrecht ist komplex und die Emotionen innerhalb einer Erbengemeinschaft können hochkochen. Es ist ratsam, bei der Auseinandersetzung professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Unsere Kanzlei hat sich auf das Erbrecht spezialisiert und kann Ihnen helfen, faire und sachliche Lösungen zu finden, die allen Erben gerecht werden. Kontaktieren Sie uns, um mehr zu erfahren und den Prozess der Erbauseinandersetzung so reibungslos wie möglich zu gestalten.

Ausgleichung und Vorempfänge

Wenn ein Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen an einen Miterben vorgenommen hat, kann dies bei der Erbauseinandersetzung berücksichtigt werden. Solche Schenkungen werden als Vorempfänge betrachtet und sollen im Rahmen der Ausgleichung berücksichtigt werden, damit alle Erben gleichmäßig am Erbe beteiligt werden.

Auskunft der Erben untereinander

Transparenz ist entscheidend. Jeder Miterbe hat das Recht, von den anderen Miterben Auskunft über den Nachlass und alle damit verbundenen Angelegenheiten zu verlangen. Wenn diese Unterlagen in Besitz genommen haben.Hierdurch soll sichergestellt werden, dass jeder Erbe genau weiß, wie der Nachlass zusammengesetzt ist.

Berücksichtigung von Pflegeleistungen

Wenn ein Erbe vor dem Tod des Erblassers besondere Pflegeleistungen erbracht hat, kann dies bei der Erbauseinandersetzung berücksichtigt werden. Oft wird argumentiert, dass solche Leistungen einen geldwerten Vorteil darstellen und daher den Erbanteil beeinflussen können.

Teilungsreife

Bevor eine Auseinandersetzung stattfinden kann, muss der Nachlass "teilungsreif" sein. Dies bedeutet, dass alle Verbindlichkeiten beglichen und alle Nachlassgegenstände erfasst und bewertet wurden. Nur dann kann eine gerechte Aufteilung unter den Miterben erfolgen.

Möglichkeiten der Beendigung der Erbengemeinschaft

Teilungsversteigerung: Wenn Miterben sich nicht einigen können, kann z.B. eine Immobilie versteigert werden. Der Erlös wird anschließend aufgeteilt. Auseinandersetzungsvertrag: Hierin legen die Erben vertraglich fest, wer welche Nachlassgegenstände erhält und zu welchen Bedingungen. Verkauf von Erbanteilen: Ein Miterbe kann seinen Anteil an einen anderen Miterben oder an eine dritte Person verkaufen. Aufhebungsklage: Kann keine Einigung erzielt werden, kann ein Erbe gerichtlich die Aufhebung der Erbengemeinschaft beantragen.

Kontakt

Wir unterstützen Sie

Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung Ihres letzten Willens und planen den Vermögensübergang auf die nächste Generation.

Klärung

Warum ein Fachanwalt für Erbrecht für Miterben unerlässlich ist 

Das Erbe eines geliebten Menschen ist nicht nur eine emotionale Angelegenheit, sondern oftmals auch eine komplexe rechtliche Herausforderung. Besonders in Erbengemeinschaften, in denen mehrere Personen gemeinsam erben, können Unklarheiten und Konflikte auftreten. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann hier entscheidend helfen. Welche Vorteile bietet die Beauftragung? 

Spezialisiertes Wissen

Das Erbrecht ist ein weitläufiges und komplexes Rechtsgebiet. Ein Fachanwalt hat sich intensiv damit beschäftigt und bringt das notwendige Fachwissen mit, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Klärung von Rechtsfragen

Als Miterbe haben Sie Rechte, aber auch Pflichten. Der Anwalt hilft, diese zu verstehen und richtig zu handeln, etwa bei der Auskunftspflicht gegenüber anderen Miterben oder der Ausgleichung von Vorempfängen.

Vermittler in Konflikten

Gerade in Erbengemeinschaften können Emotionen hochkochen. Ein neutraler Fachanwalt kann hier als Mediator fungieren und Lösungen aufzeigen, die im Interesse aller Beteiligten sind.

Effiziente Nachlassabwicklung

Es gibt viele bürokratische Hürden und Fristen, die beachtet werden müssen. Ein Fachanwalt stellt sicher, dass alle Schritte rechtzeitig und korrekt durchgeführt werden.

Beratung bei der Erbaufteilung

Wie wird das Erbe aufgeteilt? Welcher Wert steht hinter welchem Gegenstand? Der Fachanwalt hilft bei der Bewertung und sorgt für eine gerechte Verteilung.

Optimierung der Erbschaftssteuer

Durch geschickte Planung und Nutzung von Freibeträgen kann oft Erbschaftssteuer gespart werden. Ein Fachanwalt berät Sie hierzu ausführlich.

Schutz vor Haftungsrisiken

Als Miterbe könnten Sie auch für Schulden des Erblassers haften. Ein Fachanwalt zeigt Wege auf, wie Sie Ihr Privatvermögen schützen können.

Unterstützung bei gerichtlichen Auseinandersetzungen

Sollte es zu einer Klage kommen, haben Sie mit einem Fachanwalt einen Experten an Ihrer Seite, der Ihre Interessen vor Gericht vertritt.

Einhaltung der Formvorschriften

Viele erbrechtliche Angelegenheiten erfordern eine bestimmte Form, z.B. das Testament. Ein Fachanwalt sorgt dafür, dass alle Formalitäten korrekt eingehalten werden.

Zeitersparnis

Durch die professionelle Unterstützung eines Fachanwalts sparen Sie wertvolle Zeit und Nerven. Statt sich durch Paragraphen und Formulare zu kämpfen, können Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren.