Erbschaftssteuerrecht in Spanien
Provinzen verfügen über eigenes Erbschaftssteuerrecht
Ist spanische Erbschaftsteuer ausgelöst, so entscheidet ein je nach Provinz unterschiedliches kompliziertes System – nicht anders als im deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht – über die absolute Höhe der Steuer. Neben dem Verwandtschaftsgrad spielt jedoch in Spanien auch das Alter des Erben eine Rolle für Steuerklasse und Freibeträge. Außerdem das Vorvermögen des Erben, für das Belege einzureichen sind. Die Freibeträge sind absolut niedriger als in Deutschland, dafür gibt es aber Sonderfreibeträge für Behinderte, für Lebensversicherungen, für den Erwerb eines Familienbetriebes und für den Erwerb der Erblasserwohnung, die dem deutschen Erbrecht – zumal nach der Erbschaftsteuerreform 2016 – deutlich überlegen sind. Wer binational unterwegs ist, z. B. sein Solarunternehmen in Deutschland und Spanien betreibt, sollte bereits in der Erbschaftsplanungsphase auch steuerrechtlich überlegen, wo die Gewinne anfallen sollen. Denn dort werden sie unternehmenssteuerrechtlich zum ersten Mal und später erbschaftsteuerrechtlich zum zweiten Mal versteuert.
Bei der Abwicklung der Erbschaftsteuer in Spanien ist zu beachten, dass eine Übertragung von Grundstücken und Bankkonten vor vollständiger Entrichtung der Steuern nicht möglich ist.
Diese ist aber bei Auslandssachverhalten auch Gutwilligen nicht leicht gemacht, da für Ausländer grundsätzlich nicht die Provinzbehörden zuständig sind. Vielmehr erlässt das zentrale Finanzamt Madrid den Bescheid, auf den man lange warten muss, weil man sich kein überlasteteres Finanzamt vorstellen kann. Doch noch in die Zuständigkeit eines Provinzbehörde zu gelangen, dort Erklärungen einzureichen und ggf. eine Teilsteuererklärung mit befreiender Wirkung abzugeben, um Vermögensbestandteile frei zu bekommen, gehört deshalb zu der hohen Kunst internationaler erbschaftsrechtlicher und erbschaftsteuerrechtlicher Praxis, der wir uns seit vielen Jahren erfolgreich widmen.