Auf den Inhalt kommt es an – 3 Punkte, die Sie in Ihrem Testament beachten müssen!
Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts München hat uns aufhorchen lassen: Eine alleinstehende Frau hatte einem Bekannten in einem Brief geschrieben, dass sie sich entschlossen habe, nach ihrem Tod ihm ihr Vermögen („Bar, Wertpapiere“) zur Verfügung zu stellen. Diesen Brief solle er als Vollmacht halten.
„Ernstlicher Testierwille“ fehlte
Obwohl der Brief handschriftlich geschrieben und unterschrieben war, hat das OLG München darin keine Erbeinsetzung gesehen. Denn dem Gericht fehlte der sogenannte „ernstliche Testierwille“ in dem Brief. An den Nachweis dieses Testierwillens wird bei der Auslegung von Brieftestamenten ein strengerer Maßstab angelegt als bei einem Testament. Denn bei der Auslegung werden die gesamten Umstände, die auch außerhalb des jeweiligen Schriftstückes liegen können, berücksichtigt. Ist das Schriftstück bereits mit „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ überschrieben, deutet vieles darauf hin, dass der Verfasser einen ernstlichen Testierwillen hatte. Fehlt diese Überschrift, muss sich der Testierwille aus dem Inhalt ergeben.
Zweifel gingen zu Lasten des Bekannten
Der Inhalt des Briefes war im Zusammenspiel mit den äußeren Umständen für das Gericht nicht eindeutig genug. Denn die Frau hatte in der Vergangenheit schon zwei Mal ein Testament geschrieben, beim Amtsgericht hinterlegt und sich jeweils einige Jahre später aushändigen lassen. Außerdem besaß sie mehrere Wertpapierdepots und Konten, die sie selbst aktiv verwaltete. Daraus schloss das Gericht, dass sie sich sehr genau mit geschäftlichen Angelegenheiten auskannte und deshalb wusste, dass das Wort „Vollmacht“ eine eigene Bedeutung hat. Diese Annahmen hinterließen bei den Richtern Zweifel. Und Zweifel gehen immer zu Lasten desjenigen, der aus einem Schriftstück einen Anspruch herleiten will. Das war in diesem Fall der Bekannte der Frau.
Damit wurde der in dem Brief Bedachte nicht Erbe und ging nach dem Tod der Frau leer aus. Erben wurden, weil es auch kein anderes Testament gab, die gesetzlichen Erben.
Was müssen Sie beachten?
Wenn Sie sich darüber Gedanken machen, was mit Ihrem Vermögen nach Ihrem Tod passieren soll, beachten Sie insbesondere drei wichtige Punkte:
- Seien Sie eindeutig. Machen Sie es einem späteren Leser so einfach wie möglich, Ihren wirklichen Willen zu verstehen. Verzichten Sie dabei auf Anspielungen oder komplizierte Benennungen der Verwandtschaftsgrade. Nennen Sie Vor- und Nachname der bedachten Person und die aktuelle Adresse.
- Schreiben Sie sauber und ordentlich. Ein unleserlich verfasstes Testament entfaltet keine Wirkung.
- Holen Sie sich Unterstützung. Wenn Sie unsicher sind oder wenn Ihre Verhältnisse kompliziert sind, lassen Sie sich durch einen erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht unterstützten.
Der Fall der Frau und ihres Bekannten ist ein gutes Beispiel dafür, wie unterschiedlich die Auslegung von Privatpersonen und Juristen ausfallen kann. Auch deshalb ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht sinnvoll: Er kann einschätzen, wie eine Formulierung bei Streitigkeiten zwischen Erben ausgelegt wird.
Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Erbrecht, die sich im KompetenzCentrum Erbrecht zusammengeschlossen haben, unterstützen Sie gern. Vereinbaren Sie unter der zentralen Rufnummer 0234/338 53 124 einen Termin in einer unserer Niederlassungen in Ihrer Nähe.
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