Der Testamentsvollstrecker ist gesetzlich dazu verpflichtet, nach der Übernahme seines Amtes ein Dokument über den ihm unterstehenden Nachlass anzufertigen.
Doch welche Zeitspanne ist dafür angemessen? Und kann eine langwierige Erstellung dieses Dokuments als ein Verstoß gegen seine Amtspflichten betrachtet werden, was zur möglichen Absetzung des Testamentsvollstreckers führt?
Das Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers
Ein Beispiel verdeutlicht diesen Prozess: Eine Frau bestimmt in ihrem Testament, dass ihre beiden Enkelkinder zu gleichen Teilen ihre Erben sind. Ihr Nachlass umfasst Anteile an einer GmbH, die sie einem Mann vermacht, den sie gleichzeitig als Testamentsvollstrecker einsetzt. Nach ihrem Tod tritt der Testamentsvollstrecker sein Amt an und beauftragt Experten, in monatlichen Abständen Gutachten über das in den Nachlass fallende Grundstück sowie das Inventar zu erstellen. Etwa zwei Monate nach Amtsantritt übergibt er das fertige Nachlassverzeichnis an die Erben. Diese fordern seine Ablösung, da die Erstellung des Nachlassverzeichnisses aus ihrer Sicht zu lange gedauert hat.
Der angemessene Zeitrahmen für die Erstellung ist von Fall zu Fall unterschiedlich
Die Gerichtsentscheidung fällt zu Unrecht aus, urteilt das Gericht. Zwar kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag einer beteiligten Partei abberufen, wenn es einen wichtigen Grund in Form einer erheblichen Pflichtverletzung gibt. Eine verspätete Erstellung des verlangten Nachlassverzeichnisses kann als solcher Grund gelten, denn der Testamentsvollstrecker ist dazu verpflichtet, dieses unverzüglich nach Amtsantritt vorzulegen. „Unverzüglich“ bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass dies innerhalb weniger Wochen geschehen muss. In Fällen eines umfangreichen und komplexen Nachlasses, insbesondere wenn der Testamentsvollstrecker wie hier nicht beruflich oder aufgrund früherer Erfahrungen in vergleichbaren Positionen mit der Erstellung von Nachlassverzeichnissen vertraut ist, kann dieser Prozess auch einmal längere Zeit in Anspruch nehmen. In solchen Fällen können zeitliche Verzögerungen oder geringfügige inhaltliche Fehler nicht als absichtliche Pflichtverletzung betrachtet werden. Daher wurde dem Antrag auf Amtsenthebung nicht stattgegeben.
Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschluss vom 24. Januar 2023 (I-3 Wx 105/22)
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