Schmucklos im Friedwald
Nach einer neuen Entscheidung des VG Karlsruhe (Urteil v. 5.1.2021, 11 K 4427/19) wird im Friedwald ganz ohne Grabschmuck geruht.
Fried- und Ruhewälder sind eine populäre Alternative zum Friedhof. Der Markenkern des Friedwalds ist aber gerade der Gegensatz zum Friedhof: Der schmucklose Waldfriede. Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einer aktuellen Entscheidung (VG Karlsruhe, Urteil v. 5.1.2021, 11 K 4427/19) bestätigt. Hintergrund der Entscheidung war der Wunsch einer Witwe in Horb, die unter einem individuell zugeordneten Baum liegende letzte Ruhestätte ihres Ehemannes mit Grabschmuck auszustatten. Der entsprechende Vertrag mit der städtischen Friedwaldverwaltung untersagt dies aber. Asche in der Urne, Friede unter dem Baum in naturbelassenem Waldboden ohne Schmuck – sonst nichts und alles andere verboten. So steht es im Belegungsvertrag. Allenfalls Äste, Tannenzapfen und ähnliches aus dem heimischen Wald ist als Zierde erlaubt, so ein Merkblatt. Dementsprechend entfernte die Friedwaldverwaltung regelmäßig Zierrat der Witwe. Unter anderem wurden Rosen mit der Begründung entfernt, diese passten nicht in einen Naturwald. Dagegen klagte die Witwe vor dem Verwaltungsgericht – und unterlag. Hausrecht, Friedhofssatzung und Belegungsvertrag gingen den Wünschen einzelner Hinterbliebener vor. Weder modifiziere ein Markblatt den Belegungsvertrag, noch folge aus der Duldung von Grabschmuck bei anderen Hinterbliebenen ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Schließlich sei auch die eigenmächtige Entfernung der Rosen u. a. zulässig gewesen. Die Monatsfrist für die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof ist noch offen, und wir werde die Angelegenheit weiter verfolgen. Bereits jetzt halten wir fest: Wer einen Belegungsvertrag mit einem Friedhof oder Friedwald schließt, sollte sich über die geltenden Bedingungen aus dem Vertragstext unterrichten und gegebenenfalls auf eine andere letzte Ruhestätte ausweichen, wenn sich herausstellt, dass die Bedingungen nicht den eigenen Präferenzen entsprechen. Gerne prüfen wir entsprechende Verträge vor Abschluss für Sie und erläutern Ihnen den Inhalt der getroffenen Regelungen, damit Ihnen und Ihren Hinterbliebenen böse Überraschungen, wie die Witwe aus Horb sie erlebt hat, erspart bleiben.
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