Letztwillige mündliche Verfügung anstelle eines Testaments?
Die Erstellung einer letztwilligen Verfügung erfordert die Einhaltung der Testamentsform und kann nicht einfach durch mündliche Anweisungen an Bevollmächtigte über den Tod hinaus ersetzt werden.
Lebzeitige Schenkungsversprechen können ein Testament nicht ersetzen
In einem konkreten Fall verstirbt eine Frau ohne ein schriftliches Testament. Kurz vor ihrem Tod ruft sie ihre beiden Freundinnen zu sich, denen sie zuvor eine notarielle Generalvollmacht erteilt hatte. In diesem Moment teilt sie ihnen mit, dass es ihr letzter Wille sei, ihr nach dem Tod verbleibendes Vermögen zu gleichen Teilen an die beiden Bevollmächtigten sowie zwei weitere Personen zu verteilen. Nach dem Tod der Frau setzen die Bevollmächtigten den letzten Willen der Frau um. Die gesetzliche Erbin widerruft jedoch die Generalvollmacht und fordert die Rückführung des Vermögens an die Erben.
Formale Mängel können nicht geheilt werden
Das Gericht urteilt, dass dieser Widerruf gerechtfertigt ist. Die Anweisung der Verstorbenen stellt keine wirksame letztwillige Verfügung dar. Für eine wirksame Verfügung hätte diese eigenhändig verfasst und unterschrieben oder notariell beurkundet werden müssen. Stattdessen handelt es sich um eine lebzeitige Schenkung. Auch diese bedarf einer notariellen Beurkundung, um gültig zu sein. Alternativ kann die mangelnde Form geheilt werden, indem die Schenkung tatsächlich vollzogen wird, d.h., die Anteile tatsächlich übertragen werden. In diesem Fall erfolgte dies jedoch erst nach dem Tod der Schenkerin und kann daher nicht zur Formheilung beitragen. Eine formell unwirksame Schenkung muss jedoch rückgängig gemacht werden, und die Beschenkten müssen die erhaltenen Vermögenswerte in den Nachlass zurückführen.
Urteil des Landgerichts (LG) Wuppertal vom 6. März 2023 (2 O 128/22)
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