Formunwirksames Testament durch Generalvollmacht
Achtung: Generalvollmacht ersetzt kein Testament
Immer häufiger finden Mandanten den Weg in unsere Kanzlei, die nur scheinbar geerbt haben. Sie bekommen vom Amtsgericht keinen Erbschein, weil das „Testament“ formunwirksam ist.
Wie kommt es zu unwirksamen Testamenten mit solchen Folgen? Eine häufige Ursache ist, dass der Erblasser, also die Person, die gestorben ist, eine Generalvollmacht von einer Versicherung oder einem Pflegeheim erhalten hat, auf der sie durch ankreuzen und einsetzen einzelner Worte ihrem Willen Ausdruck verliehen hat. Häufig sind diese Vollmachten mit „Letztwillige Verfügung“ oder „Testament“ überschrieben und suggerieren so, dass die eingesetzte Person, die bevollmächtigt wird, gleichzeitig auch Erbe wird.
Zwei Voraussetzungen für ein formwirksames Testament
Ein privatschriftliches Testament braucht nur zwei Voraussetzungen für seine Wirksamkeit. Das Testament muss erstens vollständig eigenhändig geschrieben und zweitens unterschrieben sein. Ein ausgefülltes Formular ist nicht vollständig eigenhändig geschrieben und kann daher niemals ein Testament darstellen.
Folgen der Formunwirksamkeit
Was folgt: die gesetzliche Erbfolge oder das Aufleben eines früheren Testaments. Das bedeutet, dass nicht derjenige Erbe wird, den der Erblasser ausgesucht hat, sondern derjenige, den das Gesetz vorsieht oder den der Erblasser in der Vergangenheit als Erben wünschte. Das sind in der Regel zunächst die eigenen Kinder, dann die Eltern und Geschwister und dann die weiteren Verwandten. Der eigene Ehegatte erbt nach dem Gesetz nur 50%, der Rest wird zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt. Wer das nicht möchte, muss ein der Form und dem Inhalt nach wirksames Testament schreiben: Für die Form genügt wie gesagt: eigenhändig schreiben und unterschreiben.
In einem Fall ist die Erblasserin gestorben und wollte ihre Cousine als Erbin einsetzen. Da sie sich jedoch der Generalvollmacht bedient hat, die ihr Versicherungsmakler ihr gegeben hat, war das Testament unwirksam. Erbin wurde die Schwester. Diese war aufgrund freundschaftlicher Verbundenheit damit einverstanden, dass die Cousine das Vermögen erbte und schenkte ihr das Geld. Das Ergebnis ist, dass nun einmal Erbschaftsteuer und einmal Schenkungsteuer gezahlt werden muss. In diesem Fall mehrere zehntausend Euro, die mit einem wirksamen Testament hätten gespart werden können.
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