Berechnung des Pflichtteilsanspruchs einer Ehefrau bei lebzeitiger Vermögensübertragung

Für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs wird der tatsächliche Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde gelegt (OLG Hamm, 20.07.2018 – 10 W 97/17).

Der 10. Zivilsenat des OLG Hamm hat kürzlich entschieden, dass für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs einer Ehefrau das Vermögen zum Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde gelegt wird, wozu ein lebzeitig auf den Sohn des Verstorbenen übertragener Hof nicht mehr gehört.

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