Einflüsse Dritter auf die Willensfreiheit beim Verfassen eines Testaments
NEin Beispiel aus der Praxis zeigt die Komplexität der Willensfreiheit bei der Testamentserrichtung: Ein Mann erstellt am 26. Mai 2017 ein handgeschriebenes Testament, in dem er seine Nichte und einen Freund als gleichberechtigte Erben benennt.
Während der Freund die Ausstellung eines Erbscheins beantragt, behauptet die Nichte, Alleinerbin nach der gesetzlichen Erbfolge zu sein. Sie argumentiert, der Onkel sei beim Verfassen des Testaments durch den Freund beeinflusst worden.
Urteil über die Testierfähigkeit und Anfechtungsmöglichkeiten Das Gericht stellt klar: Ein Testament ist nur dann ungültig, wenn der Erblasser zur Zeit der Erstellung nicht testierfähig war. Für Testierunfähigkeit müssen krankhafte Störungen der geistigen Funktion, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen vorliegen, die das klare Urteilsvermögen beeinträchtigen. Auch wenn der Testierende durch Dritte beeinflusst ist, muss überprüft werden, ob seine Entscheidungen noch durch rationale Überlegungen bestimmt werden können.
Beweislast bei Anfechtung des Testaments: Wer die Testierunfähigkeit eines Erblassers anfechten möchte, trägt die Beweislast dafür. Vage Vermutungen oder die Behauptung, es gäbe keine logische Erklärung für das Testament, sind unzureichend. Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass dem Erblasser die erforderliche Testierfreiheit nicht fehlte.
Quelle: Kammergericht Berlin, Beschluss vom 9. Mai 2019 (19 W 30/19)
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