Digitaler Nachlass endlich geklärt: Erben müssen Zugriff auf Social-Media-Konten bekommen
Die Experten im Erbrecht der Kanzlei Jordan Fuhr Meyer begrüßen das lang überfällige Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 12.07.2018 und raten dazu, den digitalen Nachlass frühzeitig zu regeln.
Bochum, 19. Juli 2018 – Unser digitales Erbe wird immer wichtiger. Denn der digitale Nachlass ist heutzutage ein beträchtlicher Teil dessen, was ein Mensch nach seinem Tod hinterlässt. Viele wichtige Daten und Informationen finden sich nicht mehr in Aktenordnern, sondern bei Cloud-Services, sozialen Medien, E-Mails oder in Word- und Excel Dateien.
In Deutschland sind rund 87 Prozent aller Menschen ab zehn Jahren online, doch auch die Daten auf Festplatten, USB-Sticks und Speicherkarten, inklusive online geschlossener Verträge zählen im Todesfall zur Erbschaft. Rechte und Pflichten gehen entsprechend auf den Erben über. Die wenigsten Verträge enden mit dem Tod, auch Nutzerkonten bei sozialen Netzwerken und Versandhändlern bleiben zunächst bestehen.
Fünf Jahre bis zum richtungsweisenden Urteil: Soziale Medien-Konten sind vererbbar
Der BGH hatte nun darüber zu entscheiden, ob auch digitale Inhalte vererbbar sind. In seinem richtungsweisenden Urteil hat der BGH nun in letzter Instanz entschieden, dass Erben ein Anrecht auf den Zugang zum Facebook-Konto des Verstorbenen haben, da dieses im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangen ist (Az. III ZR 183/17). Damit ist künftig für Rechtssicherheit in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen gesorgt.
In dem Fall ging es um den bis heute ungeklärten Tod eines 15-jährigen Mädchens in einem Berliner U-Bahnhof. Die Eltern erwarteten Antworten von der Auswertung des Facebook-Kontos des Mädchens. Facebook hatte ihnen jedoch seit Jahren den Zugang verweigert. Aus Datenschutzgründen und aufgrund der Persönlichkeitsrechte derjenigen, die vor dem Tod mit dem Mädchen kommuniziert haben.
Abwägung von Datenschutz und Rechte der Erben ist zentral
„Unternehmen wie Facebook muss man hier verstehen: Sie müssen selbst befürchten, von dritter Seite verklagt zu werden, wenn sie gegen datenschutzrechtliche Vorgaben verstoßen. Zudem ist fraglich, ob nicht auch das Vertrauen anderer Nutzer, dass niemand Unbefugtes mitlese, schutzwürdig ist. All das gilt es abzuwägen und im digitalen Nachlass, im Testament frühzeitig zu regeln“, rät die Kanzlei Jordan Fuhr Meyer.
Facebook bietet, wie die meisten der anderen Sozialen Netzwerke wie z. B. Google, bereits heute eine sogenannte „Nachlassfunktion“ an, über die der digitale Nachlass geregelt werden kann. Die Nutzer können schon zu Lebzeiten regeln, was mit ihrem Nutzerkonto passiert und insbesondere wer nach dem Tod Zugriff auf das Konto erlangen soll. Hat man einen Nachlasskontakt jedoch nicht bestimmt, so wurde bislang das Nutzerkonto in einen sogenannten „Gedenkzustand“ versetzt und war für Dritte nicht zugänglich, auch nicht für die Erben des verstorbenen Nutzers.
Die BGH-Richter haben nun entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht. Diese wiederum haben dann gegenüber dem Netzwerkbetreiber einen Anspruch auf Zugang zu dem Konto, einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte.
Der digitale Nachlass als fester Bestandteil des Testaments
Für Experten im Erbrecht ist es ein längst überfälliger Schritt, dass Erben Zugriff auf die Datenbestände eines Verstorbenen erhalten.
„Wer heute stirbt, hinterlässt eine Vielzahl an wichtigen Daten und eine vernünftige Nachlassabwicklung ist oftmals damit verbunden, Zugriff auf diese Daten zu erhalten. Wir raten zu einer wohldurchdachten testamentarischen Regelung, bei der wir unsere Mandanten gerne unterstützen“.
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