Vorweggenommene Erbfolge löst keine Grunderwerbsteuer aus
Aus unserer Beratungspraxis
Grunderwerbsteuer
Der Fall:
In dieser Folge geht es um einen Mandanten, der sich in einer Angelegenheit aus dem Grenzgebiet von Grunderwerbsteuer und Erbschaftsteuer an unsere Kanzlei gewandt hat. Er stritt sich mit dem Finanzamt, das Grunderwerbsteuer von ihm forderte. Das Grundstück, um das es in dem Fall ging, hatten zunächst seine beiden Schwestern vom Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vor der Geburt unseres Mandanten erhalten. Der Vater hatte bestimmt, dass für den Fall der Geburt weiterer leiblicher Kinder diese so zu behandeln seien, als wären sie schon auf der Welt gewesen, als der Vater das Grundstück an die Schwestern vererbte. Alle Kinder sollten die gleichen Anteile an dem Grundstück haben. Die Schwestern hielten sich an die Vereinbarung und unser Mandant erhielt von jeder seiner Schwestern einen Anteil von 1/6 des Grundstücks. Danach war jedes der Kinder Eigentümer des Grundstücks zu 1/3. Das Finanzamt forderte danach nur von unserem Mandanten Grunderwerbsteuer für den Erwerb der Miteigentumsanteile.
Wir klagten gemeinsam mit dem Mandaten gegen die Entscheidung, nachdem das Einspruchsverfahren erfolglos geblieben war.
Unsere Argumente:
Das Finanzgericht und danach auch der Bundesfinanzhof gaben unserer Argumentation recht: Hätte unser Mandant das Grundstück wie seine Schwestern geerbt, wäre keine Erbschaftsteuer angefallen, weil der anteilige Wert des Grundstücks unterhalb des Freibetrags blieb. Dass unser Mandant zu dem Zeitpunkt noch nicht geboren, aber von seinem Vater bereits berücksichtigt war, kann nicht zu einer grundsätzlich anderen Beurteilung der Steuerpflicht führen. Die Schwestern haben, indem sie die Anteile jeweils direkt auf den Bruder übertragen haben, den eigentlich vorgesehenen Weg lediglich abgekürzt. Denn hätten sie jeweils 1/6 ihrer Anteile wieder zurück auf den Vater übertragen und hätte dieser dann die Anteile wiederum im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an den Sohn übertragen, wäre weder Erbschaftsteuer noch Grunderwerbsteuer angefallen. Bei der hier gewählten Vorgehensweise kann sich keine andere Rechtsfolge ergeben. Außerdem haben die Geschwister die Gestaltung nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt. So ist der Bundesfinanzhof schließlich zu der Überzeugung gelangt, dass unser Mandant keiner Grunderwerbsteuer zu zahlen hat.
Hat das Finanzamt ähnliche Forderungen an Sie gerichtet? Unsere Fachanwälte für Erbrecht und Steuerrecht beraten Sie gern in Ihrem individuellen Fall. Nehmen Sie Kontakt über unsere zentrale Rufnummer 0234/338 53 124 für einen Termin in einer unserer Niederlassungen in NRW auf.
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