Bewertung durch Sachverständigen
Sodann kann der Pflichtteilsberechtigte entscheiden, welche werthaltigen Gegenstände er durch einen Sachverständigen bewerten lassen will. Schließlich hat der Pflichtteilsberechtigte immer nur einen Anspruch auf Geld, nicht auf konkrete Gegenstände aus dem Nachlass.
In der Praxis üblich sind daher Sachverständigengutachten über Immobilienbesitz, Firmenbeteiligungen, Pkw, Schmuck oder Kunstwerke.
Besteht der begründete Verdacht, dass das Nachlassverzeichnis des Erben nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß ist, so kann vom Erben die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses verlangt werden. Diese wird häufig im Rahmen eines Pflichtteilsprozesses auch beantragt.
Nach Vorlage der Bewertungen ist sodann der Wert des Nachlasses ersichtlich. Darauf ist dann die vorher ermittelte Pflichtteilsquote anzusetzen. Damit kann der Pflichtteilsanspruch beziffert werden.
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