Verschonung beim Übergang von betrieblichem Vermögen
Erbschaftssteuerrecht
Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verschonung von Erbschaftsteuer beim Übergang betrieblichen Vermögens in §§ 13a und 13b ErbStG mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar ist. Nun ist der Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die bestehende Regelung in Kraft.
Bei vorweggenommener Erbfolge keine Zeit verlieren
Bei einer vorweggenommenen Erbfolge ist Eile daher geboten, denn jetzt ist die Übergangslage noch günstiger als sie es in Zukunft sein wird.
Für die steuerliche Gestaltungsberatung setzt sich damit eine missliche Entwicklung fort. Schon in der Vergangenheit hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach die Verfassungswidrigkeit von Teilen des seinerzeit geltenden Erbschaftsteuerrechts gerügt. Dies hat zu entsprechenden Änderungen der Gesetzeslage geführt. Wie nach der jüngsten Entscheidung des Gerichts das künftige Erbschaftsteuerrecht aussehen wird, vermag niemand seriös zu prognostizieren. Die vorausschauende und langfristige Steuerplanung wird dadurch erheblich erschwert.
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