
Vorsorge für Alter, Krankheit und Tod
Vollmachten, Verfügungen & Anordnungen
In der Vorsorge werden alle Angelegenheiten geregelt, die mit Alter, Krankheit und Tod zusammenhängen. Auf die Gefahr hin, im späteren Lebenslauf nicht mehr im Stande zu sein, persönliche Angelegenheiten zu regeln, kann es sinnvoll sein, eine Vorsorgevollmacht aufzusetzen. Diese Vollmacht ist schriftlich festzuhalten und einer Vertrauensperson auszustellen.
Ein Mittel, um den eigenen Willen für spätere medizinische Behandlungswünsche festzuhalten, ist die Patientenverfügung. So kann in dieser beispielsweise der Verzicht auf sinnlose lebensverlängernde Maßnahmen geäußert werden. Doch nicht jeder Wunsch ist rechtlich umsetzbar. Im Gegensatz zu manch anderen EU-Ländern ist z. B. aktive Sterbehilfe in Deutschland nicht zulässig.
Mit dem Tod des Erblassers obliegt es den Angehörigen, sich um die Bestattung zu kümmern. Ohne individuelle Regelungen, wer sich um die Bestattung kümmern soll, greifen die gesetzlichen Vorgaben. Eigene Regelungen können mit Hilfe einer Bestattungsanordnung getroffen werden. Insbesondere wenn die gesetzlich Entscheidungsbefugten voraussichtlich uneins über die Vorgehensweise sein werden, ist die individuelle Anordnung geboten.
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Ausschlagung des Erbes
Nicht immer bedeutet Erben, dass der Begünstigte in Besitz von Vermögen kommt. Genauso gut kann der Erblasser auch Schulden hinterlassen haben. Ein Erbe ist jedoch nicht verpflichtet den Nachlass anzunehmen, er kann auch die Ausschlagung des Erbes erklären. Hierfür hat er eine Frist von sechs Wochen. Befindet sich der Erbe während des Erbfalls im Ausland oder hat der Erblasser seinen ersten Wohnsitz im Ausland gehabt, beträgt die Frist hingegen sechs Monate. Erben sind somit angehalten, sich umgehend über die Finanzlage des Erblassers zu informieren, um dann taktische Entscheidungen treffen zu können.
Erbunwürdigkeit
Wann das Erben ausgeschlossen wird
Das BGB sieht für alle Angehörigen eines Verstorbenen einen Pflichtteil bei Enterbung vor. Ein vollkommener Ausschluss vom Erbe ist nur in seltenen Ausnahmefällen vorgesehen. Das fällt unter den Begriff Erbunwürdigkeit. Eine Erbunwürdigkeit liegt z. B. dann vor, wenn der Erbe den Erblasser getötet oder es versucht hat. Weiterhin liegt eine Erbunwürdigkeit vor, wenn das Testament unter Nötigung oder arglistiger Täuschung erzwungen wurde.
Eine Feststellung der Erbunwürdigkeit kann nur durch eine Anfechtungsklage erwirkt werden, also nach Eintritt des Erbfalls. Die Frist hierfür beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Die Angehörigen des Erbunwürdigen sind von der Erbfolge hingegen nicht ausgenommen, sie kommen an nächster Stelle insofern sie erbberechtigt sind.
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Vermachen versus vererben
Mitunter hat es sich im Umgangssprachlichen etabliert, die Begriffe „vererben“ und „vermachen“ synonym zu gebrauchen. Aber Vorsicht: Es handelt sich um juristisch unterschiedliche Vorgänge. Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser einen beliebigen Sach- oder Geldwert an eine von ihm bestimmte Person vermachen, ohne dass diese Erbe wird. Das bedeutet, dass der Vermächtnisinhaber auch nicht für etwaige Schulden des Verstorbenen aufkommen muss. In der Regel geht es um einzelne Gegenstände, die vermacht werden: Das goldene Besteck, das Wandgemälde oder ein Auto. Dafür ist kein Erbschein notwendig, eine Berechtigung unmittelbar an dem Gegenstand steht dem Vermächtnisnehmer nicht zu, das heißt der Vermächtnisinhaber muss den Gegenstand von den Erben einfordern.
Bei einem selbstgeschriebenen Testament kommt es, durch diese Unterscheidung, oft zu widersprüchlichen Auslegungen. Weiterhin kann es zu Schwierigkeiten kommen, wenn Pflichtteilsansprüche erfüllt werden müssen. Um diese und andere Fallstricke zu umgehen, helfen wir Ihnen bei der rechtssicheren Ausarbeitung von Testamenten wie Erbverträgen und können darüber hinaus auch als Testamentsvollstrecker tätig werden.

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