FAQ
Pflichtteilsrecht
Einen Anspruch auf den Pflichtteil haben die nächsten Angehörigen des Erblassers, wenn sie durch das Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Die nächsten Angehörigen sind Kinder, Eltern und Ehepartner/eingetragene Lebenspartner des Erblassers.
Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Bestimmte Sachwerte können nicht Bestandteil des Pflichtteils sein. Es besteht lediglich ein Geldanspruch gegen den testamentarischen Erben.
Durch bestimmte Faktoren kann der Pflichtteilsanspruch entweder ganz oder teilweise erlöschen. Die wichtigesten Faktoren haben wir hier kurz erläutert:
Schenkungen:
Bekommt der Pflichtteilsberechtigte noch zu Lebzeiten des Erblassers etwas geschenkt, so kann sich sein Pflichtteil um diesen Betrag verringern.
Pflichtteilsentziehung:
wenn der Abkömmling
- dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
- sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine dieser Personen schuldig macht,
- die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
- wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist, kann ihm der Pflichtteil versagt werden.
- Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.
Diese Regelung gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.
Erbschaftssteuer
Wer beim Erben das Finanzamt vergisst, hat die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Oberhalb der Freibeträge entsteht bei jedem Erbfall und bei Schenkung unter Lebenden oder auf den Todesfall Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Der vom Gesetzgeber so bezeichnete Erwerb von Todes wegen oder unter Lebenden unterliegt der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer. Den Begünstigten obliegt die Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung. Tun sie das nicht oder zu spät, machen sie sich unter Umständen wegen Steuerhinterziehung strafbar. Davon abgesehen sind die Belastungen durch die Erbschaft-/Schenkungsteuer – je nach Verwandtschaftsgrad – erheblich. Beispielsweise kann der Erbe zur Finanzierung der Steuer gezwungen sein, seine ererbte Immobilie zu beleihen oder zu veräußern.
Wir verfügen über eine langjährige Beratungstradition im Bereich der steuergünstigen Gestaltung von Vermögensübergängen. Viele weitere Informationen finden Sie auch in unserer Kategorie Erbschaftsteuerrecht.