Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt

Erbschaft und Schulden: Die Erbenhaftung

Der Erbe tritt in Vermögen und Schulden des Erblassers ein. Dies geschieht, ohne dass der Erbe irgendetwas dafür tun muss. Der Erbe kann jedoch etwas dagegen tun: Er kann die Erbschaft ausschlagen oder seine Haftung auf den Nachlass begrenzen.

Mediation

Anwalt Erbrecht Bochum

Stiftungsrecht

Erbschaftsteuerrecht Bochum

Erbrecht in Russland

Erbrecht in der EU

Erbrecht in Spanien

Erbschaftssteuerrecht in Spanien

Erbrecht International

Erbrecht in Südafrika

Erbfolge

Alternativen zur Stiftung

Testament und erbrechtliche Gestaltung

Erbstreitigkeiten / Erbschaftstreitigkeiten

Vermögensnachfolge Bochum

Vorsorge

Nachlassinsolvenz

Pflichtteilsauseinandersetzung

Höhe des Pflichtteilsanspruchs

Nachlassverzeichnis

Bewertung durch Sachverständigen

Einflussfaktoren auf den Pflichtteil

Verschonung beim Übergang von betrieblichem Vermögen

12 Tipps im Erbrecht

Pflichtteilsrecht Bochum

Erbrecht Dortmund

Erbrecht Duisburg

Erbrecht Düsseldorf

Erbrecht in China

Erbrecht Hamburg

Erbrecht Berlin

prev
next

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Die Annahme der Erbschaft kann nur von voll geschäftsfähigen Personen erklärt werden. Ist die Annahme einmal erklärt, kann die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden. Minderjährige bedürfen der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht.

Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen erklärt werden. Diese Frist beginnt, sobald der Erbe erfahren hat, dass er Erbe ist. Nur wenn sich Erbe (vorübergehend) oder Erblasser (dauerhaft) zur Zeit des Erbfalles im Ausland aufgehalten haben, beträgt die Frist zur Ausschlagung sechs Monate.

Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.

Erbrecht Bochum – Nachlassinsolvenz und Nachlassverwaltung

Mit dem Erbfall verschmelzen das Nachlassvermögen und das Eigenvermögen des Erben. Konsequenterweise haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers. Hat der Erbe die Erbschaft angenommen oder kann er sich nicht mehr durch Anfechtung der Annahme lösen, steht ihm gegen die Gläubiger des Erblassers nur ein unvollkommener Schutz zur Seite.

Die Verschmelzung des Nachlassvermögens und des ursprünglichen Vermögens des Erben kann dramatische Folgen haben: Wenn sich etwa nach Annahme der Erbschaft herausstellt, dass der Nachlass heillos überschuldet ist, muss er damit rechnen, dass die Gläubiger des Erblassers in sein eigenes Vermögen vollstrecken. Ergreift der Erbe in dieser Situation keine Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung, heißt es: Kinder haften für ihre Eltern!

Trennung der Vermögensmassen

Die Haftung für den überschuldeten Nachlass kann nur durch rechtzeitige Trennung beider Vermögensmassen verhindert werden. Diesem Ziel dienen die Nachlassverwaltung bzw. die Nachlassinsolvenz. Die Nachlassinsolvenz setzt das Vorliegen bestimmter Insolvenzgründe (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) voraus. Die Nachlassverwaltung sollte dann beantragt werden, wenn der Nachlass unübersichtlich ist.

Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass einer der Insolvenzgründe vorliegt, kann die Nachlassverwaltung in die Nachlassinsolvenz überführt werden.

Kontakt

Wir unterstützen Sie

Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung Ihres letzten Willens und planen den Vermögensübergang auf die nächste Generation

Dürftigkeitseinrede

Der Erbe kann die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten verweigern, wenn er nachweisen kann, dass der Nachlass unzureichend ist. Der Nachlass ist dann unzureichend,wenn das Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens davon zu decken.

Dieser Nachweis geschieht im Normalfall über ein Inventarverzeichnis, über ein abgelehntes Nachlassinsolvenzverfahren oder eine abgelehnte Nachlassverwaltung.

Dreimonatseinrede

Das Gesetz gibt dem Erben eine weitere Schonfrist, innerhalb derer er den Nachlass sichten und entscheiden kann, ob er Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragen soll. Er erhält damit einen Zahlungsaufschub gegenüber den Gläubigern des Nachlasses.