Hilfe vom Rechtsanwalt / Fachanwalt bei Erbstreitigkeiten

Erbschafts­streitigkeiten

Streiten sich mehrere Personen um das Erbe oder ein Vermächtnis, ist zunächst zu klären, wer Erbe geworden ist und welche Ansprüche tatsächlich bestehen.

Existiert kein Testament oder ist es unwirksam, so ergibt sich die Erbfolge aus dem Gesetz.

Sind mehrere Personen Erben geworden, bilden sie ohne weiteres Zutun eine Erbengemeinschaft.

Die Erbengemeinschaft verwaltet das Erbe gemeinsam. Die Verwaltung der Erbengemeinschaft kann von einem Mitglied der Gemeinschaft übernommen werden. Es gibt jedoch auch Konstellationen, in denen sich die Verwaltung durch eine externe Stelle anbietet.

Gerade bei Erbschaftsstreitigkeiten zahlt es sich für alle Betroffenen aus, frühzeitig auf anwaltliche Hilfe zurückzugreifen. Schnell können solche Erbstreitigkeiten emotional werden und wenn Erben untereinander erst einmal gegenseitige Blockaden aufgebaut haben, wird eine Regelung deutlich schwieriger. Als Rechtsanwälte bzw. Fachanwälte für Erbrecht aus Bochum können wir die Sachverhalte unvoreingenommen und sachlich angehen.

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Richtiger Erbe gegen Scheinerbe: Der Erbschaftsanspruch

Hat ein vermeintlicher Erbe den Nachlass in Besitz genommen und beruft er sich hierbei auf ein in Wirklichkeit nicht vorhandenes Erbrecht, schützt das Gesetz den wahren Erben in besonderem Maße. Der richtige Erbe, der in die Rechtsstellung des Erblassers eingetreten ist, ist nicht gezwungen, zahlreiche Einzelrechte z. B. auf Herausgabe, auf Schadensersatz oder aus ungerechtfertigter Bereicherung ggf. im Klageweg geltend zu machen. Vielmehr kann er die verschiedenen einzelnen Ansprüche im Rahmen des einheitlichen Erbschaftsanspruchs vor einem Gericht verfolgen. Dies erleichtert dem wahren Erben, den Nachlass vollständig zu erlangen, ohne auf eine Vielzahl von Einzelklagen angewiesen zu sein.

Pflichten des Erbschaftsbesitzers

Grundvoraussetzung für das Durchgreifen des Erbschaftsanspruchs ist die Existenz eines „Erbschaftsbesitzers„. Dabei ist Erbschaftsbesitzer derjenige, der Erbschaftsgegenstände unter Berufung auf sein vermeintliches Erbrecht dem wirklichen Erben vorenthält. Die Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers erstreckt sich auf das ursprünglich Erlangte, die sogenannten Surrogate (z. B. Erlös aus Verkauf, Versicherungsleistungen nach Zerstörung) und schließlich die gezogenen Nutzungen (z. B. Miete für Wohnung).

Kann der Erbschaftsbesitzer dasjenige, was er herausgeben muss, nicht mehr herausgeben, so richtet sich seine Haftung danach, ob er verklagt ist. Ist er noch nicht verklagt, so richtet sich seine Haftung danach, ob er gut- oder bösgläubig ist.

Schutzwürdigkeit des Erbschaftsbesitzers

An dieser Stelle trifft das Gesetz im Einzelnen komplizierte Differenzierungen. Maßstab für diese Unterscheidungen ist der Grundgedanke, dass das Vertrauen des Erbschaftsbesitzers auf das Behaltendürfen je nach Sachverhaltsvariante (gut-/bösgläubig, verklagt/unverklagt) in unterschiedlichem Maße schutzwürdig ist.

Flankiert wird der Erbschaftsanspruch durch entsprechende Auskunftsansprüche. Denn der Erbe kennt den Nachlass regelmäßig nicht genau, wenn andere ihn in Besitz genommen haben. So gibt es z. B. Ansprüche gegen den Hausgenossen des Erblassers. Nach dem Gesetz ist jeder, der sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist. Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, so hat der Auskunftsschuldner auf Verlangen des Erben zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er seine Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat.

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Rechtsanwalt Erbrecht

Die Erbenstellung nachweisen: Das Erbscheinsverfahren

Nach dem Tod des Erblassers stellt sich häufig die Frage, wer als Erbe legitimiert ist. Das kann eine Person als Alleinerbe, aber auch eine Personenmehrheit in Form einer Erbengemeinschaft sein.

In der Regel haben Banken früher die Vorlage eines Erbscheins verlangt, wenn der Erbe auf das Guthaben des Erblassers zugreifen wollte.

Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes BGH Urteil vom 8. Oktober 2013 · Az. XI ZR 401/12, mit der entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Sparkasse für unwirksam erklärt worden sind, sollten Banken einen Erbschein nur noch dann verlangen, wenn die Erbfolge nicht auf einfachere Weise nachgewiesen werden kann.

Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis bei Grundbuchsachen

Das Grundbuchamt kann als Voraussetzung für die Umschreiben des Grundbuches auf den Erben die Vorlage eines Erbscheins oder Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

Der vom Erben beantragte Erbschein ist ein „Zeugnis über sein Erbrecht“. Das Gesetz knüpft weitreichende Folgen an den Erbschein. Es besteht eine Vermutung, dass dem dort als Erben Bezeichneten das in dem Erbschein angegebene Erbrecht auch tatsächlich zusteht.

Nachlassgericht

Der Erbe kann den Erbschein beim Nachlassgericht beantragen. Das ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz hatte.

Die tatsächliche Erbfolge nach dem Erblasser kann – u. a. aufgrund des Vorhandenseins mehrerer Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbvertrag) – schwierig zu ermitteln sein.

Wir setzen uns zielgerichtet für Ihren Erbschein ein – vom Erbscheinsantrag bis ggf. zur Einleitung und Durchführung von Rechtsmittelverfahren.

Mehrere Erben: Die Erbengemeinschaft

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft.

In der Erbengemeinschaft kann keiner der Miterben allein über einzelne Vermögensgegenstände verfügen. Daher ist es für den Miterben allein nicht möglich, ohne Zustimmung der der übrigen Miterben das Nachlassgrundstück zu verkaufen, Hausrat zu verschenken oder Kleidung zu entsorgen.

Beendigung der Erbengemeinschaft

Die gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses kann in der Praxis große Probleme bereiten. Das auf gemeinschaftlicher Verwaltung des Nachlasses beruhende Modell des Gesetzgebers stößt an seine Grenzen, wenn die Erben uneins sind. Die Beendigung der Erbengemeinschaft spielt daher in der Praxis eine erhebliche Rolle. Gerne beraten wir Sie über verschiedene Modelle, eine Erbengemeinschaft zu beenden.

Nachlassverwaltung

Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Das Gesetz unterscheidet zwischen Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, der außerordentlichen Verwaltung und der Notverwaltung.

Ordentliche Verwaltungsmaßnahmen werden von den Miterben mit Stimmenmehrheit nach Erbteilen, nicht nach Köpfen, getroffen. Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung sind zum Beispiel der Abschluss von Mietverträgen in einem Mietshaus, Kapitalanlageentscheidungen bis zur Auseinandersetzung oder die Begleichung von Nachlassschulden.
Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen haben prinzipiell einstimmig zu ergehen. Sie bezeichnen Maßnahmen, die für den Nachlass eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben. Beispiele für außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen sind: Veräußerung des Nachlassgrundstücks, Umwandlung eines Gewerbes in ein Unternehmen einer anderen Branche, Umänderung der Erbengemeinschaft in eine werbende Gesellschaft.

Notverwaltungsmaßnahmen kann ein Miterbe für die Erbengemeinschaft treffen, wenn Gefahr in Verzug ist und die übrigen Miterben nicht erreichbar sind. Beispielsweise sind die unaufschiebbare Beauftragung von Handwerkern bei einem Wasserrohrbruch oder Blitzeinschlag anerkannte Notverwaltungsmaßnahmen.

Welche Handlung im Einzelfall mit welcher Mehrheit getroffen werden kann, beschäftigt die Anwälte/Rechtsanwälte des KompetenzCentrums Erbrecht in Bochum und die Gerichte in einer Vielzahl von Fällen.